Sie erhalten als Elternteil auch für volljährige Kinder Kindergeld, solange sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Berufsausbildung ist jede Ausbildung für einen zukünftigen Beruf. Natürlich gehört auch ein Studium dazu. Über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld nur noch in Ausnahmefällen bezahlt.
Eigenes Einkommen mindert Anspruch auf Kindergeld
- Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld war bis 31.12.2011, dass das Kind kein eigenes Einkommen hatte, mit dem es seine Berufsausbildung oder seinen Unterhalt bestreiten konnte. Sobald das Kind ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 8.004 € erzielte, entfiel der Anspruch.
- Zu diesem Einkommen zählen auch Ausbildungsvergütungen, also auch Leistungen nach dem BAföG, soweit die Beträge als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.
- Mit dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 kommt es auf die Einkommenssituation des Kindes nur noch dann an, wenn der Kindergeldanspruch für den Zeitraum bis 31.12.2011 zu prüfen ist. Die Einkommensverhältnisse werden, solange das Kind sich in der Erstausbildung befindet, nicht mehr überprüft.
Unter diesen Voraussetzungen wird das Stipendium nicht angerechnet
- Erhält Ihr Kind ein Stipendium, kommt es für den Kindergeldanspruch bis 31.12.2011 darauf an, zu welchen Zwecken dieses bezahlt wurde. Ein Stipendium dient regelmäßig der wissenschaftlichen Ausbildung im Studium und wird von einer öffentlichen Stelle, staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, Vereinen oder Stiftungen zur Verfügung gestellt.
- Der Student darf nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet sein. Außerdem sollte die Höhe des Stipendiums der Deckung des Lebensbedarfs dienen. Dies dürfte bei einem Stipendium für einen Studenten regelmäßig der Fall sein.
- Liegt die wissenschaftliche Ausbildung länger als zehn Jahre zurück, unterliegt ein Stipendium allerdings der Einkommensteuer. Für die Frage des Kindergeldes ist dies aus rein zeitlichen Gründen aber wohl irrelevant.
- Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt ein auch bis 31.12.2011 gezahltes Stipendium nicht als Einkommen. Demzufolge wird es auch nicht auf das Kindergeld angerechnet. In diesem Sinne zahlt der Stipendiengeber auch keine Sozialversicherungsbeiträge.
- Ein Stipendium, das ab 01.01.2012 gezahlt wird, hat auf keinen Fall mehr Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld.
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