Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft fahren nicht mit einem grünen Nummernschild, weil die Farbe Grün gut zur Landwirtschaft passt. Das grüne Kfz-Kennzeichen zeigt, dass keine Kfz-Steuer für den Traktor bezahlt werden muss.
Kfz-Steuer für Traktor - Differenzierung Haupterwerb oder Hobbylandwirtschaft
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz macht die Befreiung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge von der Kfz-Steuer von der Bedingung abhängig, dass sie ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Gemeint ist hier, dass der Landwirtschaftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
- Ein Hobbylandwirt, der seine Kartoffeln, sein Heu oder seine Äpfel nur für den Eigenbedarf erntet, ist nicht kommerziell tätig. Die Folge ist, dass er keinen Anspruch auf Befreiung von der Kfz-Steuer geltend machen kann.
- Während der Landwirt mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der grünen Nummer (steuerfrei) fährt, erhält der Traktor des Hobbylandwirts und aller weiteren Hobby-Halter eine schwarze Nummer. Hierbei handelt es sich um eine normale Zulassung. Anhänger müssen gesondert zugelassen werden. Mit dem grünen Kennzeichen fährt auch der gewerblich genutzte Anhänger steuerfrei.
Traktor mit einem “Schwarzen Fahrzeugkennzeichen“ - Fahrzeugsteuern
Die Nutzung des Traktors mit schwarzer Nummer wird je zulässigem Gesamtgewicht in drei verschiedenen Sätzen besteuert.
- Zu zahlen sind 11,25 € pro Jahr für jede angefangene 200 kg bei Traktoren bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg. Über 2.000 bis 3.000 kg sind es 12,02 € pro Jahr, über 3.000 bis 3.500 kg dann 12,78 € pro Jahr.
- Die gesamte Kfz-Steuer für einen Traktor (Gesamtgewicht 2.000 kg) beträgt 112 € pro Jahr, bei 3.500 kg wären es 210 € pro Jahr. Ein Traktor, älter als 30 Jahre, erhält die schwarze Nummer als H-Kennzeichen. Die H-Zulassung kostet 191 € im Jahr Kfz-Steuer.
Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Einen steuerbefreiten Traktor kann der Landwirt nicht uneingeschränkt nutzen.
- Er darf damit zu einer rein landwirtschaftlichen Ausstellung fahren, nicht jedoch auf den Jahrmarkt. Die Steuerbefreiung wäre auch bei Fahrten zu Familienbesuchen oder bei Haushaltseinkäufen weg. Steuerunschädlich wiederum ist die Fahrt zu Schlepperpreispflügen, zur Teilnahme an örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, Landschaftssäuberungsaktionen oder Feuerwehrübungen.
- Ein Traktor jedoch, der in einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dazu eingesetzt wird, die komplette Ernte in der betriebseigenen Biogasanlage in Strom umzuwandeln und in das Stromnetz einzuspeisen, muss normal versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die vorrangige Energieherstellung einen Bauernhof zum gewerblichen Stromproduzenten macht, was den Wegfall steuerlicher Privilegien zur Folge hat. (Az. II R 55/11).
Steuerbefreiung – Finanzamt über geänderte Voraussetzungen informieren
- Werden Zugmaschinen ausschließlich in kommerziellen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft genutzt, gilt die Befreiung von der Kfz-Steuer. Ein Traktor, den ein Hobbylandwirt fährt, wird daher nicht mit einem grünen Kfz-Kennzeichen zugelassen.
- Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung muss der Landwirt eine Meldung ans Finanzamt tätigen. Eine zeitweilige schädliche Verwendung (selbst eine einzige Fahrt) hat die Steuerpflicht für mindestens einen Monat zur Folge.
Informationen rund um das Thema Kfz-Versicherung erhalten Sie auf der Website vom Bund der Versicherten (BdV).
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