Für Jubiläumsgeld gilt eine besondere Besteuerung
Ihr monatliches, und damit steuerlich jährliches Einkommen, wird im Rahmen der Steuererklärung nach der geltenden Progressionstabelle besteuert und gilt als regelmäßiges Einkommen. Diese berücksichtigt auch steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber, beispielsweise das Stellen von Arbeitskleidung.
- Jubiläumsgeld gilt allerdings nicht als Einkommen im klassischen Sinn. Jubiläumsgeld wird steuerlich als Gehaltssonderzahlung für mehrere Jahre betrachtet.
- In der Anlage N zur Einkommenssteuererklärung begen Sie das Jubiläumsgeld nicht mit dem regulären Einkommen an, sondern tragen es gesondert ein.
- Da es eine Gehaltszahlung ist, hat der Gesetzgeber die teilweise Steuerfreiheit aufgehoben, und belegt das Jubiläumsgeld mit einer abweichenden Form der Einkommenssteuer. Die letzte Änderung im Besteuerungsmodus fand 1999 statt.
Für Sonderzahlung gilt steuergemindert statt steuerfrei
- Die aktuelle Besteuerungsgrundlage für Jubiläumsgeld ist die sogenannte Fünftel- Regelung. Der Sachverhalt des Gehaltsbezuges für mehrere Jahre wird im Umkehrschluss so gehandhabt, dass auch die Besteuerung über mehrere Jahre erfolgt.
- Diese Regelung soll die Steuerschuld auf das Jubiläumsgeld zumindest mindern, wenn es schon nicht mehr steuerfrei sein kann.
- Die Berechnungsgrundlage klingt absurd, führt aber dennoch aufgrund der Steuerprogression zu einer Minderung gegenüber der einmaligen Besteuerung
- Das Jubiläumsgeld wird zu erst einmal gefünftelt. Das heißt, dass der Betrag auf fünf Jahre gleichmäßig als Einkommen auf die regemäßigen Bezüger verteilt wird.
- Die gegenüber dem normalen Einkommen mehr an Steuern anfallende Zahlung wird jetzt verfünffacht.
- Beispiel: Das normale Einkommen beträgt 30.000 Euro im Jahr. Sie haben ein Jubiläumgsgeld von 5.000 Euro erhalten. Dieses wird auf fünf Jahre verteilt, also beträgt Ihr Einkommen fünf Jahre lang 31.000 Euro. Die Differenz der Einkommenssteuer von 30.000 Euro auf 31.000 Euro wird verfünffacht.
- Die Summe dieser Mehr-Besteuerung ist aber geringer, wenn auch nicht steuerfrei, als eine einmalige Besteuerung von 35.000 Euro.
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