"e. K." - Bedeutung des Kürzels
- Die Abkürzung "e. K" steht in Deutschland für "eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau". Variabel sind auch Kürzel wie e. Kfr. oder e. Kfm. verwendbar.
- Für den Geschäftsverkehr entfalten alle drei Schreibweisen Signalwirkung. Sie lassen den Geschäftspartner eines "e. K." wissen, dass es sich um eine natürliche Person handelt, die im Handelsregister als Kaufmann geführt wird.
Juristische Unterschiede bei der Eintragung ins Handelsregister
- Es wird unterschieden zwischen Kann- und Ist-Kaufleuten. Am weitesten verbreitet ist der Ist-Kaufmann. Er ist de facto als Kaufmann anzusehen, an seinem juristischen Status ändert sich durch Führung des Namenszusatzes "e. K." nichts. In einem solchen Fall spricht man davon, dass die Eintragung in das Handelsregister lediglich deklaratorisch, rechtsbezeugend, wirkt. Im Groben lässt sich sagen: Ist-Kaufmann ist jeder, der einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält.
- Anders sieht das Ganze für den Kann-Kaufmann aus. Dieser erhält die juristische Kaufmannseigenschaft erst durch die Eintragung in das Handelsregister - ohne den Zusatz "e. K." handelte es sich lediglich um eine Privatperson. In einem solchen Fall spricht man von einer "konstitutiven", also rechtserzeugenden Eintragungswirkung.
Zu den Personenständen
- Hier wird unterschieden zwischen "natürlichen" und "juristischen" Personen. Bei "Ottonormalbürger" handelt es sich in der Regel um eine natürliche Person, während z. B. die Deutsche Post AG eindeutig eine juristische Person darstellt. Die Unterscheidung spielt vor allem in juristischer Hinsicht eine große Rolle.
- Bei Kaufleuten handelt es sich jedoch um natürliche Personen, die durch den Zusatz e. K. dem geschäftlichen Gegenüber mitteilen, dass sie in das Handelsregister eingetragen sind. Und diese Tatsache ist interessanter als man meinen mag.
Auswirkungen der Kaufmannseigenschaft
- Während Ottonormalbürger bei der Durchsetzung seiner Rechte und Abwicklung seiner Geschäfte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zurückgreifen muss, steht dem e. K. das Handelsgesetzbuch (HGB) offen. Dies sorgt für vereinfachte Geschäftsprozesse, kürzere Fristen und somit schnellere Rechtssicherheit.
- Ein hauptsächlicher Nachteil der Einzelunternehmung ist jedoch die Haftungssituation. Denn während eine GmbH z. B. lediglich mit ihrem Stammkapital haftet, legt ein Einzelkaufmann gleich sein gesamtes Hab und Gut mit in die Waagschale - ein Umstand, der auch mal ins Auge gehen kann.
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