Im Sprachgebrauch wird im Rahmen verschiedener Insolvenzverfahren immer allgemein vom Insolvenzverwalter gesprochen. Folgt man dem juristischen Sprachgebrauch, dann ist die Bezeichnung nur in einem Regelinsolvenzverfahren zutreffend.
Treuhänder/Verwalter in Ausnahmefällen wechseln
Bei einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wird der Verwalter als Treuhänder bezeichnet. Die Trennung ist formaljuristisch notwendig, weil den Betreffenden unterschiedliche Berechtigungen zugeordnet sind.
- Ein im Privatinsolvenzverfahren tätiger Treuhänder/Verwalter ist dem Grunde nach ein Rechtspfleger des Amtsgerichtes. Als Schuldner haben Sie bei seiner Auswahl kein Mitspracherecht. Ablehnen können Sie ihn nur in seltenen Fällen, beispielsweise bei einer privaten Beziehung ersten Grades oder wenn er einer der Gläubiger ist.
- Wechseln können Sie einen Treuhänder über das Amtsgericht, wenn Sie nachweisen, dass der Treuhänder seine Pflichten unvollständig erfüllt oder seine Stellung missbraucht wie durch Nötigung oder Belästigungen. Das Amtsgericht kann den Verwalter dann austauschen oder auch entlassen.
- Sind Sie der Meinung, dass Sie Ihr Insolvenzverwalter mit Absicht schlecht behandelt, kontaktieren Sie den verantwortlichen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht. Reichen Sie in solchen Fällen beim Amtsgericht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Betreffenden ein. Der Beschwerde legen Sie eine ausführliche und vor allem sachliche Begründung bei.
- Sie sollten beachten: Verwechseln Sie den Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder nicht mit Ihrem Rechtsanwalt. Ein höflicher, jedoch distanzierter Umgang ist angebracht. Kontakt nehmen Sie immer dann auf, wenn eine Frage Anlass dazu gibt. Es gibt eine wichtige Ausnahme: Eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ein Wechsel der Adresse müssen Sie unverzüglich melden.
- Wenn Sie Ihren Informations- und Auskunftspflichten immer nachkommen, werden Sie Ihren Verwalter innerhalb der sechsjährigen Verfahrensdauer nur einmal zu Gesicht bekommen. Er wird Sie in Ruhe lassen. Einen Grund zum Wechseln wird es dann kaum geben.
Wann Insolvenzverwalter entlassen werden können
Im Nachfolgenden werden wichtige Gründe, die für eine Entlassung eines Insolvenzverwalters beziehungsweise Treuhänders durch das zuständige Amtsgericht in Betracht kommen, aufgeführt. Als Schuldner können Sie nur in geringem Umfang dazu beitragen. Meist liefert die betreffende Person selbst Entlassungsgründe.
- Aus gesundheitlichen Gründen kann eine Amtsausübung unmöglich werden. Zur Entlassung kommt es bei Eintritt eines Berufsverbotes oder einer strafrechtlichen Verurteilung im Rahmen der Tätigkeit als Verwalter.
- Dem Gericht wird bekannt, dass eine bestimmte Tatsache eine Bestellung verhindert hätte. Das können beispielsweise umfangreiche Haftungsansprüche gegen den Betreffenden sein.
- Entlassen werden kann er auch dann, wenn er die Erfüllung einzelner oder sämtlicher Pflichten verweigert. Weitere Entlassungsgründe sind die Bevorzugung von Insolvenzgläubigern, Interessenskollisionen oder das Vorliegen einer Befangenheit.
Wenn der Insolvenzverwalter Ihr Vermögen verwertet, kann es vorkommen, dass er sich zu Ihren Lasten irrt. Ausschließen kann man auch nicht, dass er einen Schuldner schikaniert. Sie sollten sich davon nicht beirren lassen. In berechtigten Fällen wird das Insolvenzgericht immer auf Ihrer Seite sein. Denn das Gericht hat den Treuhänder eingesetzt und überwacht dessen Tätigkeit.
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