Was Sie benötigen
- Personalausweis
Das Sparbuch einer Sparkasse verbrieft eine Forderung gegen die Sparkasse auf Rückzahlung der Spareinlage. In dem Sparbuch ist der Inhaber des Sparbuchs als Gläubiger namentlich benannt.
Sparbuch ist ein Inhaberpapier
- Wenn Sie das Sparbuch vorlegen, weisen Sie sich faktisch als berechtigte Person aus. Die Sparkasse kann die materielle Berechtigung des Vorlegenden zwar überprüfen, sie braucht es aber nicht zu tun.
- Das Sparbuch ist ein sogenanntes Vorlegungspapier oder auch Inhaberpapier. Ohne die Vorlage des Sparbuchs können Sie von der Sparkasse grundsätzlich keine Auszahlung aus Ihrem Sparguthaben verlangen. Wenn sie es dennoch tut, muss sie Ihre Identität prüfen und handelt dann freiwillig.
Bei Zweifel muss Sparkasse Identität prüfen
- Lediglich dann, wenn die Sparkasse die mangelnde Verfügungsbefugnis des Vorlegenden positiv kennt oder zumindest Zweifel an dessen Identität haben muss, muss sie prüfen, ob derjenige, der das Sparbuch vorlegt und Auszahlung verlangt, tatsächlich Inhaber des Sparbuchs ist.
- Der Inhaber des Sparbuchs gilt also als legitimiert, sodass die Sparkasse durch die Auszahlung des Guthabens an ihn von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit wird, und zwar auch dann, wenn Sie es verloren haben.
- Die Legitimationswirkung erstreckt sich aber nur auf diejenige Leistung, die die Sparkasse in dem Sparbuch versprochen hat. Dazu gehören auch die vereinbarten und die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungsfristen des Sparguthabens. Infolgedessen wird die Sparkasse nicht von ihrer Leistungsverpflichtung frei, wenn sie an den nicht berechtigten Vorleger einen von Ihnen als Berechtigten nicht wirksam gekündigten Betrag auszahlt.
- Die Kündigungsmodalitäten (Stand: November 2011) sehen vor, dass Sie innerhalb von drei Monaten ohne vorherige Kündigung maximal 2000 € von Ihrem Sparbuch abheben können.
- Haben Sie das Sparbuch verloren und zahlt die Sparkasse an einen nicht berechtigten Vorleger unter Vorlage des Sparbuchs beispielsweise 5000 € aus, wird die Sparkasse nur in Höhe von 2000 € befreit. Sie haftet Ihnen gegenüber auf Schadensersatz in Höhe von 3000 €.
Wenn verloren, sofort sperren lassen
- Wenn Sie Ihr Sparbuch verloren haben, müssen Sie handeln. Sie riskieren, dass der Finder des Sparbuchs bei der Sparkasse vorstellig wird und dort Geld abhebt.
- Sie können dies vermeiden, indem Sie das Sparbuch im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen. Dieses Verfahren ist sehr umständlich und zeitraubend.
- Stattdessen können Sie das Sparbuch bei der Sparkasse auch durch eine Mitteilung sperren lassen und sich das darin ausgewiesene Sparguthaben auf ein neues Sparbuch übertragen lassen. Zu diesem Zweck sollten Sie sicherheitshalber persönlich in der Sparkasse vorstellig werden.
- Diese Verfahrensweise ist möglich und angebracht, wenn Sie die Sparkasse über den Verlust Ihres Sparbuchs informieren und die Sparkasse damit Kenntnis hat, dass sie an den Vorleger und Finder des Sparbuchs nicht mit befreiender Wirkung auszahlen kann.
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