Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes sind mehrere Faktoren maßgeblich. Für seine Höhe kommt es u.a. darauf an, welcher Leistungssatz - 60% oder 67% - zugrunde zu legen ist und welches beitragspflichtige Arbeitseinkommen erzielt wurde.
Das Arbeitslosengeld berechnen
Gem. § 149 SGB III gibt es bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zwei unterschiedliche Leistungssätze. Der erhöhte Leistungssatz von 67% gilt nur für diejenigen, die ein oder mehrere Kinder haben oder deren Ehe- oder Lebenspartner ein oder mehrere Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.
- Für alle anderen Arbeitslosen gilt der allgemeine Leistungssatz von 60%. Entscheidend ist jedoch auch, von welchem Arbeitseinkommen dieser Prozentsatz berechnet wird. Bei der Berechnung sind das sogenannte Leistungsentgelt und das Bemessungsentgelt zu unterscheiden.
- Beim Bemessungsentgelt handelt es sich um das Arbeitseinkommen, das durchschnittlich täglich erzielt wurde - allerdings nur, soweit es sich um beitragspflichtiges Einkommen handelt. Hier wird also die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
- Da Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - wie auch zur Rentenversicherung - nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze vom Einkommen erhoben werden, orientiert sich auch die Berechnung des ALG I an dieser Grenze, s. § 341 Abs. 3 SGB III. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 5.800 Euro monatlich in den westlichen und bei 4.900 Euro monatlich in den östlichen Bundesländern (Stand: 2013).
- Vom Bemessungsentgelt wird dann ein pauschaliertes Nettoentgelt berechnet, das dann das sogenannte Leistungsentgelt ergibt. Dieses Leistungsentgelt ist quasi ein pauschal berechnetes Nettoeinkommen.
Wann die Höchstgrenze die Leistungen begrenzt
- Verdienen Sie sehr gut und liegt Ihr Bruttoeinkommen beispielsweise bei 7.000 Euro, dann werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nur von dem Höchsteinkommen bzw. der Beitragsbemessungsgrenze von 5.800 Euro im Westen bzw. 4.900 Euro im Osten berechnet. Das übrige Einkommen bleibt außen vor.
- Entsprechend fließt in die Berechnung des Arbeitslosengeldes auch nur das Einkommen bis zur Grenze von 5.800 Euro bzw. 4.900 Euro ein. Das Arbeitslosengeld wird dadurch insgesamt prozentual niedriger als bei jemandem, der nur bis zu 5.800 bzw. 4.900 Euro verdient.
Bei der Berechnung der finanziellen Leistungen nach dem SGB III gibt es eine Höchstgrenze. Diese hängt mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen.
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