Der Arbeitgeber hat Sicherheitspflichten
Ob es ein Arbeitgeber erlaubt, dass ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz sein persönliches Smartphone nutzt und auch auflädt, ist nicht nur eine Frage der Toleranz und ein Verbot auch keine Frage von Kleinlichkeit.
Für den Fall, dass dies genehmigt ist und der Mitarbeiter auch den Strom des Arbeitgebers zum Aufladen des Telefons benutzen darf, wirft dies für den Arbeitgeber trotzdem Haftungsfragen auf. Hier gelten insbesondere die Rechtsvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes. Dieses besagt, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz nicht gefährdet werden dürfen und elektronische Geräte werden dabei durchaus als eine signifikante Gefahrenquelle eingestuft.
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber das Laden von elektronischen Geräten in seinen Räumen erlaubt, steht er bei einem Schadensfall auch in der Haftung. Fängt z. B. ein privates Handy beim Laden Feuer und verursacht einen Schaden, haftet der Arbeitgeber dafür.
Überprüfung von elektronischen Geräten nach dem Arbeitsschutzgesetz
Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen alle Elektrogeräte in einem Betrieb vor einer Inbetriebnahme überprüft werden. Dies gilt auch für private Handys. Weitere Rechtsvorschriften schreiben zusätzlich vor, dass diese Überprüfung durch eine Elektrofachkraft zu erfolgen hat. Ferner müssen die elektronischen Geräte auch in einer Regelmäßigkeit erneut überprüft werden.
Aus diesem Grund möchten viele Arbeitgeber nicht, dass Mitarbeiter ihre privaten elektronischen Geräte in ihrem Betrieb laden.
Kann unerlaubtes Aufladen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?
Es gibt jedoch auch Arbeitgeber, die grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenn Mitarbeiter auf Arbeitgeberkosten Strom für ihre privaten Geräte abzapfen. Für den Fall, dass ein Arbeitgeber dies verbietet und ein Mitarbeiter trotzdem sein Handy im Betrieb auflädt, handelt es sich um eine Verletzungshandlung am Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers.
Auch wenn das Aufladen des Handys von nur sehr geringem Wert ist, kann es dann grundsätzlich als Straftat bewertet werden, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Hierfür existiert im Strafgesetzbuch sogar ein eigener Paragraf (§ 248c „Entziehen elektrischer Energie“).
Welche arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen beim Stromklau?
Aktuell ist noch kein Fall einer Kündigung ohne eine vorangegangene Abmahnung bekannt, die von einem Gericht bestätigt wurde. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter jedoch wegen des Strom-Abzapfens bereits abgemahnt wurde, kann im Wiederholungsfalle durchaus eine Kündigung erfolgen.
Dies ist eventuell auch ohne Abmahnung möglich, wenn sich der betreffende Mitarbeiter noch weitere vertragswidrige Handlungen hat zuschulden kommen lassen. Bei einem unerlaubten Laden des privaten Handys im Betrieb des Arbeitgebers ist auf jeden Fall eine Abmahnung möglich.
Das Laden des privaten Handys in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers sollte man sich also auf jeden Fall genehmigen lassen. Dies gilt auch für den Betrieb und das Laden aller anderen privaten elektronischen Geräte am Arbeitsplatz.
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