Erlaubt sind Halloween-Streiche, wenn sie keine Straftaten sind
Streiche gehören zu Halloween. Doch nicht alles, was für die Ausführenden lustig ist, ist auch erlaubt. Es ist allerdings nicht immer leicht, zu erkennen, wo der Spaß aufhört und das Delikt anfängt.
- Wenn Sie für Halloween-Scherze nichts beschädigen, entwenden oder jemanden beleidigen, sind Sie in der Regel auf der richtigen, der "legalen" Seite. So ist es zum Beispiel Sachbeschädigung, wenn Sie eine Häuserwand mit Eiern oder Farbbeuteln bewerfen, ein Gesicht in Autolack kratzen, Briefkästen beschädigen etc.
- Wenn Sie Autos, Motorroller oder Fahrräder vorsichtig mit Toilettenpapier einwickeln, ist das nicht strafbar, wenn Sie dabei nichts beschädigen. Sie können auch die berühmte Zahnpasta oder Senf auf eine Türklinge schmieren. In der Regel müssen Sie dabei nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Malen Sie gruselige Masken und hängen Sie diese vorsichtig über einen Briefkasten oder an eine Stelle, die der Bewohner eines Hauses sieht, wenn er aus der Tür kommt. Das ist - je nach Maske - sehr effektiv, erlaubt und keine Straftat.
- Sie können auch Dinge verstellen bzw. deren Anordnung ändern. Wenn Sie dabei nichts beschädigen, können Sie Dekogegenstände eine neue, lustige Reihenfolge geben oder durch lustige Accessoires ergänzen, indem Sie Gartenzwergen Halloween-Masken aufziehen etc.
Strafunmündigkeit ist kein Freifahrschein
- Auch wenn Kinder noch nicht strafmündig sind, bedeutet dies nicht, dass keine Strafe folgt, wenn ein Scherz eine Straftat darstellt. Erboste Menschen können schnell eine Anzeige erstatten. Daher sollten Sie darauf achten, wem Sie Halloween-Streiche spielen und humorlose Menschen am besten meiden.
- Bei Kindern, die von Haus zu Haus gehen, sollte aus Sicherheitsgründen mindestens ein Elternteil in der Nähe sein. So können Sie nicht nur eingreifen, bevor diese es mit Streichen übertreiben, sondern auch gleichzeitig Ihre Aufsichtspflicht erfüllen. Damit der Nachwuchs sich nicht für die erwachsene Begleitung schämt, können Sie als Erziehungsberechtigte sich ja etwas im Hintergrund halten.
- Bei üblen Scherzen können Kinder unter sieben Jahren nicht belangt werden, die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht allerdings schon. Kinder bis 13 Jahre können zivilrechtlich nicht verfolgt werden, aber zur Wiedergutmachung in Form von Geld oder Arbeitsleistung verpflichtet werden. Ab 14 Jahren gelten Jugendliche als strafmündig und können rechtlich belangt werden.
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