Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer, jeder zur Berufsausbildung Beschäftigte sowie jede arbeitnehmerähnliche Person (Scheinselbstständige) gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Den Grundurlaub bezeichnet das Gesetz als Mindesturlaub.
Der Grundurlaub beträgt 24 Werktage
- Der Grundurlaub von 24 Werktagen bezieht sich auf die 6-Tage-Arbeitswoche (§ 3 BUrlG). Im Fall einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch im Dreisatz umgerechnet 20 Arbeitstage. Insgesamt hat der Arbeitnehmer somit vier Arbeitswochen Mindesterholungsurlaub im Jahr.
- Der Grundurlaub kann aufgrund des individuellen Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag ausgeweitet werden.
- Aushilfen, die nicht die gesamte Woche arbeiten, steht ein anteiliger Urlaubsanspruch zu. Dieser errechnet sich aus dem Produkt der Arbeitstage pro Woche mal vier. Beispiel: Bei drei Tagen Arbeitszeit in der Woche beträgt der Grundurlaub 12 Arbeitstage.
- Minderjährige Arbeitnehmer haben nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz einen Urlaubsanspruch altersabhängig zwischen 25 und 30 Werktagen. Bis zum 16. Lebensjahr beträgt der Grundurlaub 30 Werktage, bis zum 17. Lebensjahr 27 Werktage und bis zum 18. Lebensjahr 25 Werktage.
- Der Anspruch auf den vollen Grundurlaub entsteht erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Der Urlaubszweck ist auf Erholung ausgerichtet
- Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Festlegung des Erholungsurlaubs. Damit erreicht er Planungssicherheit beim Abschluss von Reisen oder der Betreuung schulpflichtiger Kinder.
- Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu gewähren. Da dies aus betrieblichen Gegebenheiten nicht immer möglich ist, kann der Urlaub gestückelt werden. Nach § 7 II 3 BUrlG hat der Arbeitnehmer aber Anspruch auf mindestens zwölf Werktage Urlaub am Stück. Nur so kann nämlich der Erholungszweck halbwegs erreicht werden.
- Bei Krankheit werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Der während der Krankheit ausgefallene Urlaub muss nachgewährt werden. Wer krank ist, erholt sich von der Krankheit. Urlaub bezweckt hingegen die Erholung von der Arbeitsbelastung.
- Der Urlaubsanspruch muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres in Anspruch genommen werden. Ist dies aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht möglich, kann er auf das Folgejahr übertragen und muss dann spätestens bis zum 31. März genommen werden. Andernfalls verfällt er, es sei denn, der Urlaub konnte aus Krankheitsgründen oder sonstigen sachlich zwingenden Gründen nicht angetreten werden.
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