Wissenswertes über die Grunderwerbsteuer
- Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück erwerben oder veräußern. Die Rechtsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist das Grunderwerbsteuergesetz. Der Steuersatz beträgt laut § 11 GrEStG 3,5 %. Die Grunderwerbsteuer wird hierbei vom Kaufpreis bzw. Verkaufpreis berechnet. Sie kann jedoch unterschiedlich hoch sein, je nach Bundesland. So haben das Saarland, Brandenburg, Niedersachsen und Bremen eine Grunderwerbsteuer von 5%.
- Die Grunderwerbsteuer kann für das Grundstück und auch für die Immobilie selbst erhoben werden. Von der Grunderwerbsteuer sind jedoch einige Fälle befreit. So zum Beispiel, wenn die Miterben ein Grundstück, das zum Nachlass gehört, erwerben, um die Teilung durchzuführen. Des Weiteren, wenn Sie ein Grundstück durch den Ehegatten des Verkäufers erwerben. Ebenso bei einem Erwerb des Grundstücks, bei dem die Verkäufer in gerader Linie verwandt sind sowie deren Ehegatten. In gerader Linie verwandt sind Eltern und deren Kinder. Letztlich muss keine Grunderwerbsteuer bei einem geringeren Grundstückspreis von 2.500,- € gezahlt werden.
- Die Grunderwerbsteuer wird bei einem Kauf von Grundstück und Haus auf den Kaufpreis fällig. In diesem Fall müssten Sie also die Grunderwerbsteuer für den gesamten Kaufpreis zahlen. Daher ist es sinnvoll, zunächst das Grundstück zu kaufen und dann erst mit dem Bau anzufangen bzw. diesen in Auftrag zu geben. Achten Sie darauf, dass Sie alles genau vertraglich regeln, da in einigen Fällen das Finanzamt doch das Grundstück und das Haus als Einheit ansieht und die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis rechnet.
- Weiterhin kann man mit den sogenannten "share deals" Steuern sparen. Dies ist für Unternehmen besonders bedeutsam. Dabei werden nur einzelne Anteile der Immobilie an die Gesellschaft verkauft. Wenn dabei weniger als 95% übertragen werden, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
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