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- Notar
Sämtliche Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch der zuständigen Stadt oder Gemeinde eingetragen. Das Grundbuchamt verwaltet diese Einträge. Hin und wieder müssen natürlich auch Grundbucheinträge geändert werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Grundstück auf einen anderen Besitzer übertragen wird. Es sind im Grundbuch aber nicht nur die Größe des Grundstücks und die Anschrift des Eigentümers aufgeführt. Hierher gehören auch sogenannte Grunddienstbarkeiten oder eine Grundschuld. Bei einer Grunddienstbarkeit kann es sich beispielsweise um ein Überwegungsrecht eines Nachbarn oder Ähnliches handeln.
So können Sie einen Grundbucheintrag ändern
- In der Regel können Sie nur durch einen Notar einen Grundbucheintrag ändern. Eine Ausnahme bildet die Grundstücksübertragung aufgrund einer Erbschaft. In solch einem Fall reicht es aus, wenn Sie dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen, der Sie als Erben ausweist. Dann wird der Grundbucheintrag normalerweise in wenigen Tagen geändert.
- Findet ein Eigentümerwechsel aufgrund eines Überlassungs- oder Kaufvertrages statt, muss ein derartiger Vertrag zuvor notariell beglaubigt werden. Das ist erforderlich, da der Notar Sie über sämtliche Konsequenzen einer Grundstücksübertragung aufklären muss.
- Soll eine Grunddienstbarkeit wie beispielsweise ein Überwegungsrecht, eine gemeinsame Nutzung einer Kläranlage oder Ähnliches ins Grundbuch eingetragen werden, bedarf es ebenfalls eines notariellen Vertrags.
- Falls Sie einen Grundbucheintrag insofern ändern wollen, dass eine Grundschuld auf eine Immobilie eingetragen werden soll, müssen Sie dies ebenfalls über einen Notar veranlassen.
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