Wissenswertes über den Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz
- Der Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz ist in Art. 3 Grundgesetz normiert und bindet unter anderem die Verwaltung und den Gesetzgeber. Hiernach müssen Sachverhalte, die sich gleichen gleichermaßen berücksichtigt und Sachverhalte, die sich unterscheiden ungleich gewürdigt werden.
- Verwaltungsbehörden haben viele Einzelfälle zu entscheiden, hierbei treffen Sie oft Ermessensentscheidungen. Nur so können Sie jedem Einzelfall gerecht werden. Sie dürfen hierbei jedoch nicht willkürlich entscheiden, sondern sind an den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz gebunden.
- So muss ein Beamter in einer Behörde stets Rechtsnormen anwenden und berücksichtigen und darf in seiner Entscheidungsfreiheit nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Er darf demnach nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich entscheiden und unterschiedliche Verwaltungsakte erlassen. Genau so darf er nicht unterschiedliche Sachverhalte gleich würdigen. Er muss stets darauf achten.
- Geschieht hier trotzdem ein Fehler, so steht dem Bürger der Rechtsweg offen.
- Der Gleichheitsgrundsatz ist im Rahmen der Drittwirkung ausnahmsweise in bestimmten Bereichen zwischen Privatleuten verbindlich, so gilt er auch im Arbeitsrecht.
Beispiele für den Gleichheitsgrundsatz
- Wer sich den Gleichheitsgrundsatz vor dem Grundgesetz theoretisch widmet, wird oft Schwierigkeiten haben, sich diese Logik zu erklären, bevor er Beispiele aus der Lebenspraxis heranzieht.
- Stellen Sie sich vor, eine Bewerberin bewirbt sich um eine Arbeitsstelle in einer Behörde. Die Stelle wird dann an einen männlichen Bewerber vergeben. Dies verstößt nur dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz, wenn der männliche Bewerber besser geeignet ist für die Stelle.
- Beantragen zwei verschiedene Personen Wohngeld, so wird die Höhe des Geldes an vielen Faktoren gemessen. Sie hängt von der Größe der Wohnung, dem Gesamteinkommen aller Mitglieder im Haushalt und anderen Variablen ab. Haben beide Personen dasselbe geringe Einkommen, der Eine wohnt jedoch mit einer weiteren Person zusammen, so erhält er weniger Wohngeld als die andere Person. Diese Ungleichbehandlung geht darauf zurück, dass beide Antragssteller verschiedene Sachverhalte darstellen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?