Als Kleinunternehmer handeln Sie gewerblich, da Sie mit Ihren Aktivitäten Geld verdienen möchten. Sobald Sie Geld verdienen, ist auch der Fiskus im Spiel. Aus diesem Grunde müssen Sie förmlich ein Gewerbe beantragen.
Auch Kleinunternehmer betreiben ein Gewerbe
- Um das Gewerbe zu beantragen, müssen Sie prüfen, ob Sie gegebenenfalls zusätzliche behördliche Erlaubnisse benötigen. Möchten Sie als Makler tätig werden, brauchen Sie eine Maklererlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Sind Sie Handwerker, müssen Sie in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise auf den Meistertitel verzichtet.
- Die Gebühr für die Anmeldung Ihres Gewerbes liegt bei circa 20 bis 40 EUR und variiert von Gemeinde zu Gemeinde.
- Die Gewerbeaufsichtsbehörde informiert automatisch das Finanzamt über die Tatsache, dass Sie ein Gewerbe beantragt haben. Das Finanzamt übersendet Ihnen einen Fragebogen und bittet um Auskunft, in welcher Form Sie tätig werden und mit welchen Umsätzen Sie voraussichtlich rechnen. Jetzt haben Sie eine Möglichkeit, Ihre steuerlichen Aufwand zu minimieren.
Beantragen Sie die Kleinunternehmerregelung
- Sie können die Kleinunternehmerregelung beanspruchen. Voraussetzung ist, dass Ihr Umsatz im Jahr der Anmeldung 17.500 € nicht übersteigen wird. Auf diesen Betrag dürfen Sie noch die Mehrwertsteuer aufrechnen, die Sie für Ihre gewerblichen Leistungen zumindest theoretisch beanspruchen können.
- Allerdings muss sich Ihr Umsatz fortlaufend in dieser Größenordnung bewegen. Überschreiten Sie den Betrag, werden Sie umsatzsteuerpflichtig.
- Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, brauchen Sie in Ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer auszuweisen und brauchen auch keine Mehrwertsteuer zu vereinnahmen und erst recht nicht an das Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt schenkt Ihnen die Umsatzsteuer als Ausgleich dafür, dass es für Ihre unternehmerischen Tätigkeiten bürokratisch entlastet wird.
- Umgekehrt dürfen Sie dann auch keine Vorsteuern geltend machen, also die Umsatzsteuer, die Sie selbst entrichten, wenn Sie Rechnungen Dritter für Ihren eigenen Bedarf bezahlen.
- Sie sind dann nur verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen und Ihre Umsätze anzugeben. Damit sind Sie grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
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