Definition der Geschossflächenzahl 86
Nach § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Stand vom 19.12.1986 - ist die Geschossflächenzahl eine Dezimalzahl, die das Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche angibt.
- Während die Ermittlung der Größe der Grundstücksfläche in der Regel kein Problem ist, gibt es bei der Ermittlung der Geschossfäche häufiger Unstimmigkeiten. Auch wird diese oft mit der Brutto-Grundfläche verwechselt.
- Die Brutto-Grundfläche wird ermittelt, indem geschossweise alle vorhandenen Nutz-, technischen Funktions-, Verkehrs- und Konstruktionsflächen addiert werden.
- Die Geschossfläche wird errechnet, indem die Außenmaße des Hauses in allen Vollgeschossflächen zur Ermittlung der Fläche herangezogen werden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben dabei je nach Landesbauverordnung unberücksichtigt.
- Einen Unterschied zwischen der Brutto-Grundfläche und der Geschossfläche es kann durch unterschiedliche Behandlung von Kriechkellern (kein Vollgeschoss) und bei Dachgeschossen geben.
So berücksichtigen Sie die Norm
- Wenn Sie ein Haus mit 4 Geschossen planen, dass auf allen Geschossen die Außenmaße 10 x 10 m hat, dann ist die Geschossflache 2 x 10 x 10 = 400 m2. Sie müsen also anhand der Außenmaße die Quadratmeter je Geschoss ermitteln und aufsummieren.
- Nun müssen Sie diese Fläche durch die Grundfläche des Grundstücks teilen. Wenn das Grundstück eine Fläche von 500 m2 hat, ergibt das eine Geschossflächenzahl von 400 m2 : 500 m2, also von 0,8.
- Üblicherweise ist es in der Praxis so, dass die Bauordnung die Geschossflächenzahl 86 vorgibt und Sie ein Projekt mit einer bestimmten Geschossfläche haben. In dem Beispiel haben Sie eine Geschossfläche von 400 m2. Wird eine GFZ von 0,8 verlangt, dann muss das Grudstück für das Vorhaben also 400 m2 : 0,8 = 500 m2 haben. Wäre die GFZ 86 0,6, bräuchte Ihr Grundstück für das Vorhaben 400 m2 : 0,6 = 666,67 m2.
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