Generell dürfen alle rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine Gemeinnützigkeit beantragen. Einen rechtsfähigen Verein erkennen Sie am Kürzel e.V (eingetragener Verein). Zu nicht rechtsfähigen Vereinen zählen beispielsweise Spielgruppen, Musikorchester sowie sonstige Vereinigungen.
Von gemeinnützigen Vereinen ausgestellte Spendenbescheinigungen sind steuerlich absetzbar
Die Gemeinnützigkeit von Vereinen bringt gewisse Vorteile. Dabei sind diese nicht ausschließlich steuerlicher Art.
- Ein anerkannter gemeinnütziger Verein ist zunächst von der Zahlung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Lotteriesteuer und Erbschaft-/Schenkungssteuer befreit. Ein nicht gemeinnütziger Verein/Vereinigung unterliegt im Allgemeinen diesen Steuern. Daher müssten auch Steuererklärungen abgegeben werden.
- Vereine können bei zuerkannter Gemeinnützigkeit außerdem Zuschüsse und sonstige Vergünstigungen erhalten. In der Regel ist die Anerkennung die Voraussetzung für die Gewährung und Zahlung von privaten und öffentlichen Zuschüssen. In den letzten Jahren zielt die Zuschussvergabe darauf ab, hauptsächlich gemeinnützige Organisationen zu bezuschussen.
- Gemeinnützige Vereine und Vereinigungen können im Bereich der öffentlichen Hand vielfach Einrichtungen kostenlos oder zu günstigeren Konditionen (meist zu 50 Prozent) nutzen. Auch im privaten Bereich sind ähnliche Vergünstigungen möglich.
- Gemeinnützige Vereine sind berechtigt Spendenquittungen für erhaltene Zuwendungen (Spenden) auszustellen. Diese Zuwendungen dürfen Spender in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Seit 2006 können Mitglieder von Musikvereinen ihre Beiträge nicht mehr steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber sieht eine kulturelle Betätigung, die ausschließlich der Freizeitgestaltung dient.
Die Bedeutung von Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit wird durch mehrere Kriterien charakterisiert. Vereine müssen diese Kriterien nicht nur bei der erstmaligen Anerkennung einhalten, sondern auch für den Erhalt und eine spätere Neuanerkennung.
- Gemeinnützigkeit muss der Förderung der Allgemeinheit dienen. Der Verein steht der Allgemeinheit. Nicht zulässig sind überhöhte Mitgliedsbeiträge (pro Mitglied und pro Jahr maximal 1.000 Euro). Aufnahmegebühren dürfen höchstens 1.500 Euro betragen.
- Der Grundsatz der Selbstlosigkeit muss gegeben sein.Vereinsausgaben dürfen nur unter Berücksichtigung der Satzung erfolgen.In der Buchführung muss das nachvollziehbar ein.
Um die Anerkennung als gemeinnütziger Verein zu erlangen, muss man beim Finanzamt einen Antrag stellen. Weitere notwendige Unterlagen sind eine unterschriebene Satzung, das Gründungsprotokoll sowie die Auflistung der Gründer des Vereins. Das Finanzamt erteilt bei einer Erstbeantragung eine vorläufige Steuerfreistellungsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 18 Monaten.
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