Zum ideellen Bereich werden Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden sowie Veranstaltungen ohne Entgelt gezählt. Da für diesen Bereich generell eine Umsatzbefreiung gilt, ist der Verein in diesen Fällen auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit
- Den Zweckbetrieb stellen gemeinnützige Veranstaltungen dar. Das können beispielsweise Lotterien für gemeinnützige Zwecke, sportliche Veranstaltungen bis 35.000 Euro oder Veranstaltungen kultureller Art sein.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt beispielsweise bei Werbeeinnahmen, Bewirtung, Sportveranstaltungen mit Einnahmen über 35.000 Euro und Altmaterialsammlung vor. Der Bereich Vermögensverwaltung erstreckt sich auf Bankgeschäfte, die Verpachtung von Werberechten und die Vermietung von Grundbesitz.
- Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterwirft der Verein seine Umsätze dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent, was eine Gleichstellung mit allen nicht gemeinnützigen Unternehmern bedeutet.
- Auf Umsätze im Tätigkeitsbereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung findet der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent Anwendung. Ausnahmen können sich durch eine Steuerbefreiung ergeben.
Vorsteuerabzugsberechtigt - Aufteilung der Vorsteuer
- Ist ein Verein vorsteuerabzugsberechtigt, müssen Vorsteuern aufgeteilt werden. Bestreitet er seine Tätigkeit größtenteils durch steuerfreie Zuschüsse, ist er in seiner Abzugsfähigkeit beschränkt. Vorsteuern aus seinen Eingangsleistungen dürfen nur abgezogen werden, wenn sie nur in direkter Verbindung mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen.
- Bei einem Verein, der neben steuerpflichtigen weitere nicht wirtschaftliche Tätigkeiten durchführt, darf die Vorsteuerregelung auf jene Aufwendungen angewendet werden, insoweit die der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Vorsteuerbeträge werden entsprechend der tatsächlichen Zurechnung aufgeteilt.
- Nicht in jedem Fall führt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Vorsteuerabzug. Beispielsweise die Anschaffung von Fahrzeugen, so die Meinung des Finanzgerichts, dient lediglich der Aufrechterhaltung des Sportbetriebes.
- Insoweit muss jeweils zwischen grundsätzlicher oder zum Teil abziehbarer Vorsteuer unterschieden werden.
Wenn für Mitgliedsbeiträge oder Kursgebühren die Berechnung von Umsatzsteuer entfällt, bekommt der Verein im Gegenzug keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Die generelle Umsatzsteuerbefreiung kann unter Umständen nachteilige Folgen haben, beispielsweise weil die Vorsteuer aus Herstellungskosten einer Sportanlage dann nicht geltend gemacht werden kann.
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