Geld richtig verschenken
Geht es um kleinere Summen, die zu einem bestimmten Anlass verschenkt werden, ist dies steuerlich kein Problem. Jedoch müssen diese sich im üblichen Rahmen bewegen, wobei immer die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten zu berücksichtigen sind.
Für den Fall jedoch, dass es sich um große Geldgeschenke handelt, hat dies eventuell steuerliche Folgen, je nach Höhe und der Beziehung zwischen dem Geldschenker und dem Begünstigten.
Steuerfreibeträge bei Geldgeschenken berücksichtigen
Ehepartner und auch eingetragene Lebenspartner dürfen sich gegenseitig bis zu 500.000 € steuerfrei schenken. Geldgeschenke von Eltern an ihre Kinder oder auch Stiefkinder bleiben bis zu einer Höhe von 400.000 € steuerfrei. Bei Enkeln liegt der Steuerfreibetrag bei 200.000 € und bei Urenkeln bei 100.000 €.
Bei allen anderen Verwandtschaftsverhältnissen und auch bei Geldgeschenken an Freunde liegt dieser allerdings nur noch bei 20.000 €. Dies betrifft bei Verwandten z. B. Neffen, Nichten, Geschwister oder auch Schwiegereltern.
Alle genannten Steuerfreibeträge gelten immer für einen Zeitraum von zehn Jahren. Nach Ablauf von zehn Jahren kann man also derselben Person wieder ein Geldgeschenk bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrages steuerfrei zukommen lassen.
Formelles zu Geldgeschenken
Geldgeschenke müssen grundsätzlich vom Begünstigten beim Finanzamt gemeldet werden. Lediglich bei kleinen Beträgen, die man auch als Handschenkungen bezeichnet, entfällt diese Verpflichtung. Für den Fall, dass die Geldschenkung notariell oder auch gerichtlich beurkundet wurde, muss dies ebenfalls nicht beim Finanzamt separat gemeldet werden, da dies bereits durch den Notar oder das Gericht erfolgt.
Eine Anzeige beim Finanzamt muss folgende Informationen enthalten: Die Namen und Steueridentifikationsnummern von Schenker und Begünstigten, sowie deren Beruf und Adresse. Zusätzlich muss angegeben werden wann die Schenkung erfolgte und in welcher Höhe. Dabei sollte man dann auch immer das Verhältnis zum Beschenkten angeben, damit das Finanzamt den richtigen Freibetrag prüfen kann. Für den Fall, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Geldschenkung an den Begünstigten erfolgte, muss das Finanzamt auch hierüber informiert werden.
Steuerersparnisse durch Geldgeschenke
Mit vernünftig geplanten Geldgeschenken lassen sich in einem späteren Erbfall große Ersparnisse bei der Erbschaftssteuer realisieren, wenn der 10-Jahreszeitraum berücksichtigt wird. So kann also zu Lebzeiten bereits Vermögen steuerfrei auf Verwandte übertragen werden. Tritt der Erbfall jedoch innerhalb des 10-Jahreszeitraums ein, kann es vorkommen, dass Pflichtteilsberechtigte am Erbe einen Teil des Schenkungsbetrages zurückfordern können.
Welche Steuern müssen bei Überschreiten der Freibeträge bezahlt werden?
Die Höhe der Steuer, die beim Überschreiten des Freibetrages fällig wird, hängt einerseits von der Höhe der Überschreitung als auch von der Steuerklasse des Beschenkten ab. Dabei gehören in die Steuerklasse 1 Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie die eigenen Kinder als auch Stiefkinder und die Enkel. Die Steuersätze liegen hierbei, je nach der Höhe des überschrittenen Betrages zwischen 7 und 30 Prozent.
In die Steuerklasse 2 fallen Eltern und Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Nichten und Neffen sowie auch Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Sie müssen, je nach Höhe des überschrittenen Betrages zwischen 15 und 43 Prozent Steuern bezahlen. Letztendlich fallen in die Steuerklasse 3 dann alle übrigen Begünstigten, die Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent zu entrichten haben.
Größere Geldgeschenke müssen dem Finanzamt gemeldet werden, sie bleiben jedoch steuerfrei, wenn die angegebenen Freibeträge innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten werden. Frühzeitige Geldschenkungen sind deshalb auch gut geeignet, um in einem späteren Erbfall Erbschaftssteuern zu sparen.
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