Die Fürsorgepflicht ist ein Teilaspekt der im Gesetz geregelten elterlichen Sorge. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in §§ 1626 ff BGB die elterliche Sorge sehr eingehend.
Eltern obliegt Personensorge und Vermögenssorge
- Eltern sind gegenüber ihren minderjährigen Kindern fürsorgepflichtig. Diese Fürsorgepflicht umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge.
- Das Gesetz stellt ausdrücklich darauf ab, dass zum Kindeswohl in aller Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Es wird klar zum Ausdruck gebracht, dass den miteinander verheirateten Elternteilen immer das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Nur dann ist die emotionale und soziale Entwicklung des Kindes zumindest theoretisch gewährleistet.
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, sofern der Vater nicht eine Sorgerechtserklärung abgibt und die Mutter dieser zustimmt.
Gesetz gibt den Inhalt der Fürsorgepflicht vor
- Das Gesetz bestimmt auch die Art und Weise, wie die Fürsorgepflicht der Eltern auszuüben ist. Die Eltern sind gehalten, die Kinder so zu pflegen und zu erziehen, dass sie die mit dem Alter wachsenden Fähigkeiten des Kindes und das sich entwickelnde Bedürfnis des Kindes zu einem eigenverantwortlichen Handeln berücksichtigen und fördern.
- Auch sollen Eltern mit dem Kind seinem Entwicklungsstand entsprechende Fragen der Fürsorgepflicht besprechen und Einvernehmen mit dem Kind anstreben. Ein ausschließlich autoritäres Verhalten ist unerwünscht.
Kinder haben auch ein Fürsorgerecht
- Umgekehrt zur Fürsorgepflicht der Eltern hat das Kind gegenüber jedem Elternteil ein Fürsorgerecht. Das Kind darf also den Anspruch erheben, dass sich die Eltern um es kümmern und für eine altersgerechte Entwicklung sorgen.
- Kommen die Eltern ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, kann das Familiengericht bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindeswohls oder des Vermögens des Kindes alle Maßnahmen treffen, um die Situation zu bereinigen. Das wird dazu regelmäßig das Jugendamt einschalten und mit ihm die im Einzelfall geeigneten Maßnahmen absprechen.
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