Das sogenannte Freiwillige Soziale Jahr steht für einen sozialen Freiwilligendienst für Männer und Frauen im Alter von 16 bis 27 Jahren. Der Freiwilligendienst bietet Ihnen die Möglichkeit, nach der Schulausbildung einmal andere Aspekte des normalen Lebens kennenzulernen.
Freiwilliges Soziales Jahr - mehr als nur das Überbrücken einer Wartezeit
- Das Sammeln von Lebens- und Berufserfahrung sollte sich im späteren Lebensweg als vorteilhaft erweisen. Meistens wird der Dienst wohnortnah abgeleistet. Doch Sie können sich auch für einen Auslandsdienst entscheiden.
- Im Allgemeinen beginnt ein Freiwilliges Soziales Jahr in den Sommerferien und dauert sechs Monate oder ein Jahr. Bei einem Einsatzjahr erhalten Sie damit gleichzeitig die Anerkennung als Zivildienst-Ersatz. Bewerben sollten Sie sich immer rechtzeitig.
- Eine Zusage für Ihren Freiwilligendienst müssen Sie mit einer unterschriebenen Zustimmungserklärung bestätigen. Meist geht es darum, dass Sie keine Studienzulassung und einen Ausbildungsbeginn erwarten.
Doch das kann sich ja bis zum Beginn des Freiwilligendienstes auch einmal ändern. Dann müssen Sie dem Anbieter kündigen.
FSJ kündigen - welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen
Ein FSJ können Sie vor dem eigentlichen Dienstbeginn und auch während der Projektzeit vorzeitig beenden. Das Recht auf Kündigung hat selbstverständlich auch der jeweilige FSJ-Träger.
- Hat sich nach der Zusage beispielsweise doch noch ein ersehnter Studienplatz ergeben, werden Sie schwerlich darauf verzichten wollen. Nehmen Sie in einem solchen Fall sofort Kontakt mit dem zuständigen FSJ-Träger auf. Im Vertrag sollten Sie die Regelungen für den Fall einer Kündigung vor Dienstantritt und später finden.
- Wird der Dienst fristgemäß unter Einhaltung etwaiger Kündigungsfristen gekündigt, kann man Sie auch nicht betreffs eines Schadensersatzes belangen. Die Probezeit beim Freiwilligen Sozialen Jahr beträgt drei Monate. Hier können beide Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Danach gilt normalerweise eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Monats.
Wenn der FSJ-Träger eine Kündigung ausspricht, dann geschieht das nach einer Abmahnung. Kündigen Sie, muss Ihr Ersuchen in Schriftform und fristgerecht beim Träger vorgelegt werden. Dasselbe gilt, wenn Ihnen gekündigt wird.
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