Sonderurlaub bei Todesfall
In einigen Tarifverträgen finden sich spezielle Regelungen über Sonderurlaub im Todesfall. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis keinem solchen Tarifvertrag unterfällt, greifen die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts.
- Nach § 616 BGB haben Sie einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn einer Ihrer nächsten Verwandten verstorben ist. Dazu gehören neben Eltern und Kindern auch Ehepartner, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister. Adoptivkinder und Pflegekinder sind mit leiblichen Kindern ebenso gleichgestellt wie Lebenspartner mit Ehepartnern.
- Wenn Sie Sonderurlaub aufgrund eines Todesfalls beantragen, bleibt stets Ihr Entgeltanspruch bestehen, es handelt sich also um bezahlten Urlaub.
- Sollten andere Verwandte oder Freunde, die Ihnen besonders nahestehen, verstorben sein, haben Sie keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch, denn die tatsächliche emotionale Bindung hat der Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Sprechen Sie in solchen Fällen mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen Sie, die freien Tage von Ihrem regulären Urlaub abzuziehen.
Wie viele freie Tage üblich sind
- Das Gesetz trifft keine genaue Bestimmung über die Dauer des Sonderurlaubs, nur verhältnismäßig kurz soll er sein.
- Mindestens 1-2 Tage sind in jedem Arbeitsverhältnis üblich, je nach Einzelfall und Beschäftigungsjahren im Betrieb können jedoch auch bis zu zwei Wochen gewährt werden.
- Speziell im Todesfall eines Ehepartners oder Kindes sind mehrere freie Tage angemessen.
- Auch aus der Dauer der Beschäftigung haben sich bestimmte Richtwerte etabliert, die in vielen Unternehmen angewandt werden.
- So können Arbeitnehmer, die weniger als 6 Monate im Betrieb arbeiten, 1-3 freie Tage nehmen, bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten gelten 2 Tage bis eine Woche als angemessen und bei langer Beschäftigung von über einem Jahr sind 3 Tage bis 2 Wochen üblich.
- Falls Sie mehr Zeit brauchen, um alle Angelegenheiten zu regeln, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über bezahlten regulären Urlaub sprechen oder sich als letzte Möglichkeit unbezahlt freistellen lassen. Diesen Gesuchen muss Ihr Arbeitgeber aber nur entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe Ihre Anwesenheit erfordern.
- Wenn Sie wegen einer besonders starken emotionalen Belastung durch den Todesfall tatsächlich nicht arbeiten können, liegt darin zwar kein Grund für eine Verlängerung des Sonderurlaubs. Sie sollten aber zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
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