Wissenswertes zum Freibetrag
Der Sparer-Pauschbetrag steht als Freibetrag jedem Bürger zu, unabhängig vom Alter oder auch vom Ehestand, sodass auch Kinder über diesen Betrag „verfügen“.
- Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages richtet sich nicht nach der Höhe der Kapitalerträge, sondern danach, ob der Verbraucher ledig oder verheiratet ist. Ledige können seit einigen Jahren über einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro verfügen. Dieser setzt sich aus 750 Euro als Freigrenze und einer Webekostenpauschale von 51 Euro zusammen.
- Auch verheirateten Personen steht jeweils ein Betrag von 801 Euro zur Verfügung, sodass steuerlich zusammen veranlagte Ehepaare insgesamt über einen Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro verfügen können.
- Wichtig zu beachten ist, dass sich der Sparer-Pauschbetrag natürlich auf die Erträge bezieht und nicht etwas auf das vorhandene Kapitalvermögen. Der Steuersatz beträgt im Zuge der Abgeltungssteuer einheitlich 25 Prozent. Die Besteuerung wird erst für Beträge vorgenommen, die den Betrag von 801 bzw. 1.602 Euro übersteigen.
Die Steuerabfuhr der Kapitalerträge durch den Freistellungsauftrag verhindern
Grundsätzlich müssen die Banken für Erträge des Kunden die fällige Abgeltungssteuer abführen, auch wenn dem Kunden der Sparer-Pauschbetrag zusteht. Dies kann jedoch durch das Stellen eines Freistellungsauftrages vermieden werden.
- Der Freibetrag für Kapitalerträge muss bei der Bank bzw. beim sonstigen Institut, bei dem der Verbraucher ein Guthaben besitzt, geltend gemacht werden, was durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages geschehen kann. Der Auftrag beinhaltet, dass die Bank bis zum im Auftrag genannten Betrag X keine Abgeltungssteuer abführt.
- Zu beachten ist, dass der Freistellungsauftrag maximal die Höhe des Sparer-Pauschbetrages haben darf, also maximal über 801 bzw. 1.602 Euro lauten darf. Zudem darf diese Summe insgesamt nicht überschritten werden, wenn mehreren Banken ein Auftrag erteilt wird.
- Sollten die Zins- oder sonstigen Erträge aus Kapitalvermögen den freigestellten Betrag übersteigen, so ist die Bank dazu verpflichtet, vom „überschüssigen“ Ertrag die Abgeltungssteuer abzuführen.
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