Wenn Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und diese beenden möchten, haben Sie im Gegensatz zu Gewerbetreibenden nichts mit dem Gewerbeamt zu tun. Ihr Ansprechpartner ist das Finanzamt und weitere berufsständische Institutionen.
Gewerbeabmeldung nur bei Beenden einer Gewerbetätigkeit
Die Gewerbeordnung (§14, GewO) sieht vor, dass Sie lediglich die Beendigung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit anzeigen müssen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie den Sitz Ihres Unternehmens an einen Ort außerhalb des bisher gemeldeten verlegen.
- Die zuständige Stelle, an die man sich wenden muss, ist die Gewerbebehörde in der Gemeinde, jener Ort, in dem die bisherige Firma liegt.
- Meist findet sich ein teilweise verpflichtendes Formular unter der Bezeichnung "Gewerbe-Abmeldung" direkt bei der Gemeinde oder auf deren Webseite.
- Das Beenden einer Selbstständigkeit kann man mit einem formlosen Schriftstück anzeigen. Danach erhält man ein entsprechendes Formular zugeschickt.
Bei Ende der freiberuflichen Tätigkeit Finanzamt informieren
Je nach Bundesland besteht die Gewerbeabmeldung aus zwei Teilen. Der erste ist für die Gemeinde, ein zweiter für das Finanzamt bestimmt. Beide Formularteile müssen Gewerbetreibende ausfüllen und unterschreiben.
- Als Freiberuflicher müssen Sie sich an das Finanzamt wenden, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit beenden. Als Erstes reicht die Anzeige der Unternehmensbeendigung formlos persönlich, schriftlich (Brief, Fax) oder elektronisch (E-Mail). Ihre Steuernummer sollten Sie nicht vergessen.
- Die Finanzbehörde wird sich bei einer einfachen formlosen Meldung mit Ihnen in Verbindung setzen und ein extra Formular zum Ausfüllen mitschicken. Auf der Webseite Ihrer Finanzbehörde sollten Sie das passende Formular auch finden.
- Schicken Sie das Formular ausgefüllt und unterzeichnet an das Finanzamt zurück, sind Ihre steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit noch nicht beendet.
- Sollten Sie nicht der Kleinunternehmerregelung, sondern der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, müssen Sie eine abschließende Umsatzsteuervoranmeldung vorlegen.
In jedem Fall müssen Sie am Jahresende eine Einkommenssteuererklärung erstellen und nochmals eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen.
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