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Fluchtwege für Mietshäuser - darauf sollten Sie als Vermieter achten

Ihre Pflicht als Vermieter: Fluchtweg freihalten.
Ihre Pflicht als Vermieter: Fluchtweg freihalten.
Als Hauseigentümer und Vermieter haben Sie zahlreiche Pflichten. Dazu gehören auch die Auflagen für Fluchtwege in Mietshäusern. Wissen Sie, was Sie dabei alles beachten müssen?

Fluchtwege für Mietshäuser - so erfüllen Sie die Auflagen

Wer eine Immobilie mit mehreren Wohneinheiten vermietet, verpflichtet sich dem Gesetzgeber gegenüber, bestimmte Auflagen zum Brandschutz zu erfüllen. Dazu gehört das Bereitstellen von Fluchtwegen in Mietshäusern.

  • Für Fluchtwege wie das Treppenhaus müssen einige Formalien, beispielsweise eine Mindestbreite, erfüllt werden. Diese beträgt in mehrgeschossigen Mietshäusern mindestens 80 Zentimeter. Auch für die Flure müssen Sie ein Mindestmaß von 1,25 Metern einhalten. Zudem muss die Treppe aus einem nicht brennbaren Baustoff gefertigt sein.
  • Außerdem sind Sie dafür verantwortlich, dass der Fluchtweg hindernisfrei ist, was bedeutet, dass Sie als Vermieter die Miteinbeziehung des Treppenabsatzes vor der jeweiligen Wohnung (beispielsweise für Schuhregale oder dekorierte Kleinmöbel) nicht gestatten dürfen. Solche Gegenstände könnten im Ernstfall, also bei der Flucht vor einem Feuer, ein gefährliches Hindernis darstellen.
  • Ist kein weiterer Ausgang in Ihrem Mietshaus vorhanden, so zählt auch die Haustür noch mit zum Fluchtweg ins Freie. Hier müssen Sie darauf achten, dass die Haustür eben nicht, wie vielerorts üblich, abends abgeschlossen wird. Der Fluchtweg nach draußen wäre damit versperrt und Sie könnten u.U. dafür haftbar gemacht werden.
  • In großen Mietanlagen sind Sie darüber hinaus verpflichtet, vom Treppenhaus getrennte Fluchtwege bereitzuhalten, was in der Praxis zumeist bedeutet, dass Sie ein komplettes zweites Treppenhaus bauen müssen, das vom gewöhnlichen Treppenzugang zu den Wohneinheiten baulich abgetrennt sein muss. Zugangstüren müssen hier aus nichtbrennbarem Material wie beispielsweise Metall sein, den Brandschutzverordnungen entsprechen und müssen als Notausgänge gekennzeichnet sein (Beschilderung). Zudem dürfen die Zugänge nicht verschlossen sein. Aus Sicherheitsaspekten empfehlen sich hier Türen, die nur von einer Seite, eben der Fluchtwegseite aus, geöffnet werden können.

Als Vermieter sichern Sie sich am besten gegen mögliche Klagen Ihrer Mieter bezüglich des Fluchtwegs in Ihrem Mietshaus ab, indem Sie schon bei Vertragslegung dem Mietvertrag ein Dokument zum Fluchtweg beilegen, in dem Sie den Fluchtweg eindeutig beschreiben, über die Zugänge informieren, aber auch die Auflagen (keine Hindernisse, kein Abschließen von Fluchttüren) aufführen und sich vom Mieter gegenzeichnen lassen.

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