Was Sie benötigen
- Fundstück
- BGB, § 971, Absatz 1 und 2
- Fundbüro (Ordnungsamt) oder Polizeistation
- eigene Kontaktdaten, ggf. mit Bankverbindung
Der Finderlohn ist abhängig vom Wert der Fundsache
- Wenn Sie etwas finden, dürfen Sie sich glücklich schätzen: Erstens haben Sie Anspruch auf Finderlohn und zweitens regelt der Klassiker der Rechtsprechung – das Bürgerliche Gesetzbuch – genau, was Sie tun müssen, um diesen auch zu erhalten. Der Schlüsseltext lautet hierbei BGB § 971, Absatz 1 und 2.
- Im Regelfall steht Ihnen bei einer Fundsache, die bis 500 € Wert hat, ein Anspruch auf 5 % Finderlohn – bei Fundsachen von höherem Wert sinkt der Finderlohn – ebenso wie bei dem Fund eines Tieres - auf 3 %.
- Lediglich bei Gegenständen, die nicht mehr als einen ideellen Wert besitzen (z.B. dem Wegwerfkugelschreiber, mit dem Herr Y seine Abiturarbeiten schrieb), sind Sie auf die Freigiebigkeit des Besitzers angewiesen – was sich sehr positiv für Sie auswirken kann, aber nicht muss.
- Wichtig ist: Fundsachen in Behörden und öffentlichen Verkehrsmitteln unterliegen einer Sonderregelung - hier besteht erst ab einem Sachwert von 50 € Anspruch auf Finderlohn – und dann auch lediglich auf den halben Prozentsatz des Regelfalls, also 2,5 Prozent bis 500 € bzw. 1,5 Prozent bei Werten von über 500 €.
Eine angemessene Höhe haben Sie sich verdient
- Um zu Ihrem Recht zu kommen, besteht für Sie die Pflicht, die Fundsache entweder an den Verlierer bzw. Besitzer dieser Sache weiter zu geben oder aber – wenn dieser für Sie nicht erreichbar ist - die zuständige Behörde zu informieren, die im Regelfall die Fundsache zur Aufbewahrung einbehält. Hierbei handelt es sich meist um Fundbüros, die den kommunalen Ordnungsämtern angegliedert sind – oder auch die Polizei.
- Sie haben dann in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Finderlohn und können die Fundsache – wenn sich der Besitzer nicht ausfindig machen lässt – nach einer Frist von (i.d.R.) sechs Monaten sogar wieder abholen und behalten.
Was Sie bei einer Fundsache und Finderlohn beachten sollten
- Versäumen Sie es hingegen, Ihren Fund mitzuteilen, und behalten die Sache, erlischt Ihr Fundrecht und Sie können keinen Finderlohn geltend machen, sondern müssen eventuell sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Um das Verfahren für Sie zu vereinfachen, können Sie die Behörde, bei der Sie eine Fundsache abgeben, beauftragen, den Finderlohn für Sie bei der Abholung einzuziehen, was Ihnen stressige Auseinandersetzungen mit schwierigen Verlierern bzw. Besitzern erspart. In diesem Fall ist es gut, wenn Sie Ihre Kontaktdaten – und vielleicht auch Ihre Bankverbindung – gleich bei Abgabe der Fundsache hinterlassen.
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