Was Sie benötigen
- evtl. Gerichtsverfahren
Machen Sie sich klar, dass es für Ihr Kind sehr wichtig ist, zu beiden Elternteilen einen Bezug zu haben. Treffen Sie mit dem nichtbetreuenden Elternteil eine einvernehmliche, verbindliche Vereinbarung, die zum Wohle des Kindes ist und die Bedürfnisse des Kindes abdeckt.
So treffen Sie eine Regelung zum Umgangsrecht in den Ferien
- Wenn Sie nun nach der Scheidung ein gutes oder zumindest akzeptables Verhältnis zum nichtbetreuenden Elternteil haben, dann können Sie sich in einem Treffen über das wahrzunehmende Umgangsrecht des nichtbetreuenden Elternteils einigen. Achten Sie darauf, dass die Regelung fair ist. Dabei sollten Sie die Häufigkeit und Dauer (mit Datum und Uhrzeit) des Besuchsrechts des nichtbetreuenden Elternteils genau definieren, damit es nachträglich zu keinen Streitigkeiten kommt. Empfehlenswert wäre, dass der nichtbetreuende Elternteil immer die Hälfte der jeweiligen Schulferien zugeteilt bekommt und dann sein Kind zu sich holen darf. Legen Sie fest, ob der nichtbetreuende Elternteil in der ersten oder zweiten Hälfte der Ferien das Umgangsrecht ausüben soll. Diese Vereinbarung zur Ferienregelung sollte schriftlich festgehalten werden, damit sich auch jedes Elternteil verbindlich daran hält. Denken Sie daran, dass es nicht um Sie geht, sondern um Ihr Kind, welches ein Recht auf beide Elternteile hat.
- Oft haben die Mütter das Sorgerecht. Leider nutzen diese in einigen Fällen dies aus und setzen Ihr Kind als Druckmittel ein, sodass es für den Vater unmöglich ist, von seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen. Sollten Sie sich mit der Kindsmutter nicht einigen können, dann müssen Sie gerichtlich um das Umgangsrecht kämpfen. Ein Richter legt in einem Urteil fest, wann und wie lange Sie Ihr Kind in den Ferien zu sich holen dürfen. Der Vorteil hierbei ist eine genaue Regelung, die die Kindsmutter nicht ignorieren kann, ohne dass ihr empfindliche Strafen drohen.
Bei jeder Absprache sind die Interessen des Kindes und nicht die der geschiedenen Elternteile zu berücksichtigen.
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