Die größten Unterschiede bei den Arbeitszeiten in der Ausbildung ergeben sich schon daraus, ob Sie noch ein Jugendlicher zwischen fünfzehn und achtzehn Jahren oder bereits volljährig sind. Das gilt natürlich auch, wenn Sie als Arbeitgeber Jugendliche ausbilden wollen.
Arbeitszeiten für Jugendliche
- Kinder und Jugendliche fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Während Kinderarbeit bis auf wenige Ausnahmen verboten ist, können Jugendliche in der Ausbildung grundsätzlich am Tag acht Stunden und in der Woche vierzig Stunden beschäftigt werden. Selbst wenn ein Brückentag zwischen Wochenende und Feiertag nachgeholt wird, darf die Arbeitszeit dabei nur um eine weitere halbe Stunde am Tag verlängert werden und der Wochendurchschnitt muss erhalten bleiben.
- Zu den Arbeitszeiten in der Ausbildung werden Ihre Pausen hinzugerechnet. Jene sind also keine Arbeitszeit. Auch der Weg zur Arbeit gehört nicht zu Ihren Arbeitszeiten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrt zur Arbeitsstätte vom Betrieb aus stattfindet. Gerade Handwerker müssen oft vor Ort arbeiten.
- Die üblichen Arbeitszeiten in der Ausbildung dürfen nur in der Spanne von sechs Uhr morgens bis zweiundzwanzig Uhr abends liegen. Aber auch hier kann es sein, dass für Sie eine Ausnahme gilt. Das betrifft die Arbeitszeiten in Betrieben mit Schichtarbeit, Bäckereibetrieben, der Landwirtschaft, Pflegeberufen und der Gastronomie. Diese dürfen oft früher anfangen oder später enden. Beides zugleich würde hingegen die tägliche Arbeitszeit überschreiten. Nachtarbeit fällt für Jugendliche aus.
- Selbst wenn Ihnen Schichtarbeit erlaubt ist, dürfen Sie keine Doppelschichten leisten oder für minderjährige Auszubildende anordnen. Es müssen zwischen jedem vollen Arbeitsabschnitt mindestens zwölf Stunden für die Erholungsphase liegen. Genauso sind für Jugendliche Ruhepausen vorgeschrieben, die über einer Viertelstunde liegen müssen und spätestens nach viereinhalb Stunden Arbeit an einem Stück eingehalten werden müssen.
Anrechenbare Zeiten in der Ausbildung
- Als Auszubildender arbeiten Sie nicht nur, Sie müssen auch die Berufsschule oder ähnliche Einrichtungen besuchen. Das kann an bestimmten Tagen in der Woche geschehen oder auch im Blockunterricht. Schulzeit ist wie die übrige Arbeitszeit zu behandeln. Sie wird auf die tägliche Stundenzahl angerechnet und darf auf keinen Fall vom monatlichen Ausbildungslohn abgezogen werden. Das ist unabhängig davon, ob Sie bereits volljährig oder noch Jugendlicher sind.
- Hat ein Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden, entfällt wenigstens an einem Berufsschultag in der Woche die zusätzliche Arbeitszeit im Betrieb. Dies gilt allerdings nur für Minderjährige. Volljährige profitieren nicht von dieser Schutzvorschrift. Sie haben auch in der Ausbildung ihre täglichen Arbeitszeiten vollständig abzuleisten.
- Prüfungszeiten unterliegen den gleichen Regeln. Verbindliche Prüfungstage sind wie Arbeitszeiten in der Ausbildung zu behandeln. Jugendliche müssen sogar noch am Tag vor der Prüfung freigestellt werden. Diese freien Tage werden auch nicht mit Urlaubstagen verrechnet.
- Setzen Sie als Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen an, müssen diese der Arbeitszeit gutgeschrieben oder gleich während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Solche Leistungen sind Arbeitszeiten in der Ausbildung, auch wenn Sie, besonders als Auszubildender, von der zusätzlichen Fortbildung profitieren.
Volljährige Auszubildende sind für einen Arbeitgeber sicherlich ein Vorteil, aber auch bei minderjährigen Auszubildenden bestehen eine ganze Reihe von Ausnahmen, abhängig von der Art der Ausbildung und der Arbeitsweise des Betriebs. Am sinnvollsten ist es deswegen, wenn Sie sich vorher genau über berufsbedingte Besonderheiten informieren.
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