Viele Großeltern haben zu ihren Enkelkindern ein ganz besonderes Verhältnis. Ganz gleich, ob Sie einen Enkelsohn oder eine Enkelin haben: Sicher werden Sie das Kind ebenso lieben als wäre es ihr Eigenes. Wenn sich Ihre Tochter vom Partner trennt, ist der Einschnitt für Sie in Bezug auf die Enkelin oder den Enkelsohn nicht so gravierend, da die meisten Kinder nach einer Trennung oder Scheidung bei der Mutter bleiben. Sind Sie jedoch die Großeltern väterlicherseits, wird es mitunter schwierig, den guten Draht zum Enkelkind zu erhalten, wenn es bei der Mutter lebt. Es kann jedoch trotzdem funktionieren, wenn Sie neutral bleiben und sich in die persönlichen Angelegenheiten der Kinder nicht einmischen.
Die Enkelin nach der Trennung regelmäßig sehen
- Wenn sich Ihr Sohn und seine Frau oder Freundin trennen, ist dies für Sie sicher ein besonders schwerwiegender Einschnitt, vor allem dann, wenn Sie die junge Frau in Ihr Herz geschlossen haben. Gibt es eine neue Partnerin, müssen Sie sich auf diese einstellen, und mitunter reagiert sie eifersüchtig, wenn Sie auch guten Kontakt zur Vorgängerin pflegen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie bereits eine Enkelin oder einen Enkelsohn haben. Soll das Kind Sie regelmäßig besuchen, müssen Sie dies in der Regel mit der Mutter abstimmen.
- Versuchen Sie, sich während und nach der Trennung neutral zu verhalten und bekunden Sie Interesse an Ihrer Enkelin oder Ihrem Enkelsohn. Sprechen Sie mit Ihrer ehemaligen Schwiegertochter und stimmen Sie ab, wann Sie mit Ihrer Enkelin oder Ihrem Enkel zusammen sein dürfen.
- Wenn das Kind schon größer ist und Sie ein enges Verhältnis zueinander haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenes Umgangsrecht bekommen. Wenn Sie dies anstreben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an das für das Kind zuständige Jugendamt wenden.
Ein Umgangsrecht für die Enkelin bekommen
- Seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 können Großeltern ein eigenes Umgangsrecht bekommen, wenn es für das Wohl des Kindes förderlich ist.
- Wenden Sie sich an das Jugendamt, welches für den Wohnsitz Ihrer Enkelin zuständig ist. Stellen Sie dort einen Antrag auf ein eigenes Besuchsrecht und weisen Sie auf das Kindschaftsrechtsreformgesetzt vom 1. Juli 1998 hin, falls Sie abgewiesen werden sollten.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie eine enge Beziehung zu Ihrer Enkelin oder auch zu Ihrem Enkelsohn pflegen. Sie haben nicht viel Aussicht auf Erfolg, wenn Sie Ihre Enkelin gar nicht kennen, weil Sie diese noch nie sehen durften oder wenn sie bei der Trennung noch sehr klein ist und sich gar nicht an Sie erinnern kann. Einen Antrag auf ein eigenes Umgangsrecht können Sie jedoch auf jeden Fall stellen.
- Möchte auch Ihre Enkelin Sie sehen, weil Sie eng mit Ihnen aufgewachsen ist und Sie vermisst, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen und Ihr Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. Das ist die denkbar schlechteste Variante, doch wenn auch Ihre Enkelin unter der Trennung leidet, sollten Sie diesen Weg gehen.
- Suchen Sie trotz allem immer das Gespräch mit der Mutter und bitten Sie auch Ihren Sohn, zu vermitteln.
In der Regel sind Großeltern von einer Trennung von den Enkelkindern betroffen, deren Sohn der Vater ist, denn Kinder bleiben nach Trennung und Scheidung meistens bei ihren Müttern. Um einer neuen Lebensform, nämlich dem Leben in einer Patchworkfamilie, Rechnung zu tragen, wurde das Kindschaftsrecht in den letzten Jahren immer mehr zu Gunsten der Väter und auch der Großeltern geändert. Davon können Sie profitieren und trotz Trennung ein gutes Verhältnis zur Enkelin behalten.
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