Einkommensbescheinigung – das müssen Sie beachten
- Wenn die ARGE eine Einkommensbescheinigung verlangt, sollten Sie zunächst prüfen, ob dies rechtens ist. Im Unterschied zur monatlichen Lohnbescheinigung oder zu den häufig eingeforderten Kontoauszügen muss man für eine Bescheinigung des Einkommens zum Arbeitgeber gehen und diesen darum bitten. Wenn Sie eine neue Stelle antreten, kann dies unangenehm sein und außerdem laufen Sie Gefahr, dass der Arbeitgeber bemerkt, dass Sie zuvor ein ALG-II-Empfänger waren, was Sie eventuell nicht möchten.
- Bevor also eine Bescheinigung des Einkommens eingeholt wird, können Sie durchaus beim Amt nachfragen, ob es mit Kontoauszügen o.ä. nicht auch getan ist. Zudem ist der Zeitraum zwischen der letzten ALG-II-Zahlung und der Einforderung der Bescheinigung zu klären. Nicht selten kann es vorkommen, dass es sich schlicht um einen Fehler der ARGE handelt. Ist dies nicht der Fall und ist die ARGE im Recht, können Sie das Einholen der Bescheinigung nicht umgehen. Diese muss jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Arbeitgeber von Ihrem ALG-II-Bezug erfährt.
- Um eine Bescheinigung Ihres Einkommens zu bekommen, müssen Sie das Formular Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Das Formular kann auf der Homepage der ARGE heruntergeladen werden, ebenso wie Hinweise zum Ausfüllen desselben. Auf dem Formular selbst ist nicht zu erkennen, wofür es genutzt wird.
- Es kann für das Kindergeld relevant sein oder für Wohngeld oder eben für die ARGE. Ihr Arbeitgeber muss nicht notwendigerweise herausfinden, dass Sie ALG-II bezogen haben. Sie sind zudem nicht verpflichtet, ihm über den Grund für die Bescheinigung Auskunft zu geben.
- In der Einkommensbescheinigung sind die Daten des Arbeitnehmers sowie der Zeitraum angegeben, für den die Bescheinigung gilt. Wichtige Daten wie das Bruttoarbeitsentgelt und weitere Leistungen müssen entsprechend der Ausfüllhilfe des Amtes eingetragen werden. Für den Arbeitgeber gilt, dass er der ARGE gegenüber in bestimmten Fällen verpflichtet ist, diese Daten bereitzustellen.
- Um ein Bußgeld oder ähnliche Sanktionen zu umgehen, sollten Sie nach eingehender Prüfung ihrer Berechtigung der Aufforderung der ARGE unbedingt nachkommen. Da der Arbeitgeber nicht zwangsläufig erfahren muss, dass Sie ALG-II bezogen haben, müssen Sie eine Diskreditierung Ihrer selbst nicht befürchten. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, die Einkommensbescheinigung auszustellen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?