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Eingliederungszuschuss für deutsche Rentenversicherung beantragen

Arbeitgeber können finanzielle Unterstützung erhalten.
Arbeitgeber können finanzielle Unterstützung erhalten.
Wenn Sie als Arbeitgeber einen behinderten oder schwerbehinderten Menschen einstellen und ihm damit die Chance geben, am Arbeitsleben teilzuhaben, dann können Sie unter Umständen einen Eingliederungszuschuss der deutschen Rentenversicherung erhalten.

Eingliederungszuschüsse gibt es für unterschiedliche Personengruppen, die es am Arbeitsmarkt oft eher schwer haben. Dazu gehören auch Menschen, die aufgrund einer Behinderung nur eingeschränkt leistungsfähig sind.

Den Eingliederungszuschuss beantragen

  • Als Arbeitgeber müssen Sie einen möglichen Eingliederungszuschuss vor Arbeitsaufnahme des Angestellten bei der zuständigen Arbeitsagentur bzw. dem Träger der Grundsicherungsleistungen, d.h. der ARGE, beantragen.
  • Ein Eingliederungszuschuss stellt jedoch eine Ermessens- und keine Pflichtleistung dar. Das heißt, er kann gezahlt werden, muss aber auch nicht gezahlt werden.
  • Daher kommt es möglicherweise auf Ihr Verhandlungsgeschick als Arbeitgeber an, ob Sie den Eingliederungszuschuss erhalten. Sie sollten der Arbeitsagentur zum Beispiel plausibel machen können, dass Sie den behinderten Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen wollen und worin in seinem Falle genau die "Minderleistung" in Ihrem Betrieb besteht, sodass der Eingliederungszuschuss als finanzielle Hilfe gerechtfertigt ist.
  • Einen Antrag für eine solche finanzielle Leistung können Sie nicht im Internet herunterladen - wie viele andere Antragsformulare der Arbeitsagenturen -, sondern erhalten ihn erst nach einer vorhergehenden Beratung bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur.

Die deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger

  • Die Leistungen werden im Falle schwerbehinderter bzw. behinderter Menschen durch die deutsche Rentenversicherung als Rehabilitationsträger erbracht, vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Nr. 2 SGB IX.         
  • Als Arbeitgeber können Sie einen Eingliederungszuschuss der deutschen Rentenversicherung von höchstens 50 Prozent des Entgeltes bekommen, das Sie für den in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bezahlen, vgl. § 34 Abs. 3 S. 1 SGB IX.  
  • Der Eingliederungszuschuss "soll in der Regel" nicht länger als ein Jahr gezahlt werden, die Formulierung deutet jedoch schon an, dass es davon auch Ausnahmen in besonderen Fällen geben kann.
  • Die Förderungshöchstdauer beträgt gem. § 34 Abs. 3 S. 2 SGB IX zwei Jahre, sodass Sie allerdings auch in besonderen Ausnahmefällen den Eingliederungszuschuss nicht länger als zwei Jahre bekommen können.

Als Arbeitgeber können Sie bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshindernissen oft finanzielle Hilfen bekommen, die Sie nutzen sollten.

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