Das sollte ein Pachtvertrag über ein Grundstück beinhalten
Wenn Sie einen Pachtvertrag aufsetzen, so lautet die Überschrift entweder "Pachtvertrag" oder - bei der Verpachtung eines Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung - "Landpachtvertrag".
- Bezeichnen Sie im Pachtvertrag genau das zu verpachtene Grundstück und benennen Sie sämtliche zugehörigen Pachtgegenstände. Halten Sie auch fest, woraus die Erträge gezogen werden sollen.
- Bestimmen Sie, wie lange der Pachtvertrag laufen soll (befristet oder unbefristet) und nehmen Sie den monatlich bzw. jährlich zu entrichtenen Pachtzins mit jeweiligem Fälligkeitsdatum (z. B. am 1. eines jedes Monats) auf.
- Wenn Sie einen Kleingarten verpachten, müssen Sie einige Besonderheiten beachten. Nach dem Bundeskleingartengesetz darf etwa die Pacht höchstens viermal so hoch sein wie der ortsübliche Pachtzins im Obst- und Gemüseanbau und es sind grundsätzlich nur unbefristete Verträge möglich.
- Halten Sie fest, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung möglich ist (z. B. wenn der Pächter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt).
- Stellen Sie einige Besonderheiten klar: Normalerweise übernimmt der Verpächter keine Gewähr für den Ertrag des Grundstücks. Andererseits hat der Pächter grundsätzlich etwaige Belastungen (z. B. Grunddienstbarkeiten) auf dem Grundstück zu dulden.
- Der Pächter hat für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sorgen; daneben kann in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Pächter Witterungs-, Wild- und sonstige Schäden selbst zu beheben hat und auf dem Grundstück befindliche Bauten und/oder Bäume und Pflanzen nicht beschädigen darf.
- Stellen Sie klar, dass der Pächter nicht ohne Erlaubnis des Verpächters das Grundstück Dritten überlassen oder unterverpachten darf. Treffen Sie ggf. eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen unterverpachtet werden darf. Treffen Sie außerdem eine Regelung über das Bebauen des Grundstücks sowie über die Änderung der Art der Nutzung.
- Halten Sie fest, dass die §§ 581 ff. (bzw. bei der Landpacht §§ 585 ff.) BGB gelten, soweit im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
- Wenn Sie einen bestimmten Gerichtsstand ausgehandelt haben, schreiben Sie auch diesen in den Vertrag.
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