Leben Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft, gelten die Vergünstigungen der beitragsfreien Familienversicherung nicht für Sie. Auf der anderen Seite kann es jedoch sein, dass bei der Beitragsberechnung das Einkommen Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin berücksichtigt wird - auch wenn sie nicht verheiratet sind.
Keine Familienversicherung für eheähnliche Gemeinschaften
- In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit der Familienversicherung. Beitragsfrei mitversichert sind unter gewissen Umständen der Ehepartner und die Kinder eines Mitgliedes der Versicherung. Beitragsfrei mitversichert ist auch der Lebenspartner, wenn eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet wurde.
- Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie in § 10 SGB V. Bei der Familienversicherung darf das Einkommen des Partners eine gewisse Grenze nicht überschreiten, sind Sie erwerbstätig, gilt hier die Grenze von 450 Euro im Monat.
Für die Krankenversicherung als Bedarfsgemeinschaft gelten
- Sind Sie hauptberuflich selbständig, können Sie sich - bei entsprechender Vorversicherung - in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern. Die monatlichen Beiträge orientieren sich dabei jedoch an fiktiven Bruttoeinnahmen, von denen viele Selbtständige nur träumen können.
- Daher gibt es die Möglichkeit einer Beitragsabsenkung, bei der von fiktiven Einnahmen von knapp 1400 Euro statt von über 2.000 Euro ausgegangen wird (Stand: Juni 2014). Diese Regelung ergibt sich aus § 240 Abs. IV SGB V.
- Leben Sie mit Ihrem Partner in eheähnlicher Verbundenheit zusammen, kann allerdings eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft angenommen werden. Die Folge ist, dass für die Beitragsberechnung nicht nur Ihr eigenes Einkommen herangezogen wird.
Beitragsermäßigung für Selbständige und Vermögensanrechnung des Partners
- Wollen Sie also Ihren Beitrag als hauptberuflich Selbständiger ermäßigen, weil das Einkommen nicht reicht, wird die Krankenversicherung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihres Partners prüfen. Eine Beitragsermäßigung kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn die Hälfte der Einnahmen von Ihnen und Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin 2.073,75 Euro übersteigt (Stand: 2014).
- Auch das Vermögen wird berücksichtigt: Eine Beitragsermäßigung kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn das vorhande Vermögen von Ihnen und Ihrem Partner das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2014: 4 mal 2.765 Euro = 11.060 Euro).
- Damit ist die Rechnung der gesetzlichen Krankenversicherung härter, als die der Jobcenter: Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II bleiben bei der Vermögensanrechnung 150 Euro je Lebensjahr für jedes volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anrechnungsfrei, dies können - je nach Alter der Partner - zusammen weit mehr als 11.060 Euro sein. Die Einzelheiten zur Einkommens- und Vermögensanrechnung ergeben sich aus den "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung" des Spitzenverbandes Bund der GKV.
Wer eheähnlich zusammenlebt und gesetzlich krankenversichert ist, den können spezielle Regelungen der Beitragsberechnung treffen. Auch die gesetzliche Krankenversicherung kennt die Rechtsfigur der sogenannten "Bedarfsgemeinschaft".
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