Wer entscheidet über die ärtzliche Behandlung?
Grundsätzlich entscheiden sowohl Arzt als auch Patient über die Behandlung.
Ein Arzt darf eine Behandlung nur dann ablehnen, wenn seine Praxis überlastet ist oder das Vertrauensverhältnis zum Patienten gestört ist. Diese Regel geht aus der Berufsordnung für Ärzte hervor.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient bei seinem Termin seine Versicherungskarte nicht vorlegt. Das Vertrauensverhältnis kann auch dann gestört sein, wenn der Patient sich gegen den Rat des Arztes gesundheitsschädigend verhält. So zum Beispiel wenn ein Patient mit der Diagnose Lungenkrebs nicht mit dem Rauchen aufhört und so seine Beschwerden weiter verschlimmert. In diesem Fall darf ein Arzt eine Behandlung verweigern.
Ausnahmen von dieser Regel gelten im Notfall und im Bereitschaftsdienst. In diesen Fällen darf ein Arzt die Versorgung nicht verweigern.
Der Patient hingegen darf eine Untersuchung oder einen Eingriff jederzeit ablehnen und sich in einer anderen Praxis vorstellen, um eine zweite Meinung von einem anderen Arzt einzuholen.
Wann darf ein Arzt eine Überweisung verweigern?
Grundsätzlich sollten Sie sich bei Beschwerden immer zuerst an Ihren Hausarzt wenden. Dieser kann dann, wenn er es für nötig hält, eine Überweisung an einen Facharzt für die weitere Versorgung ausstellen. So kann der Arzt auf dem Überweisungsschein mitteilen, welche Verdachtsdiagnose er gestellt hat. Der Facharzt überprüft diese dann.
Möchten Sie jedoch eine Überweisung ausgestellt bekommen, ohne bei Ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein, so dürfen Ärzte dies verweigern. Es obliegt dem Arzt nach einer Behandlung eine (Verdachts-)Diagnose zu stellen. Kann er diese nicht alleine überprüfen, so überweist er Sie zu einem Facharzt, der für das entsprechende Gebiet ausgebildet ist. Da er das nur nach einer Untersuchung machen kann, darf er Ihren Wunsch nach einer Überweisung ablehnen, wenn Sie sich nicht von ihm untersuchen lassen.
Es können jedoch auch ohne einen Überweisungsschein in der Praxis eines Facharztes vorstellig werden. Es kann in diesem Fall jedoch länger dauern, bis Sie einen Termin erhalten. Es ist daher durchaus ratsam, vorab den Hausarzt aufzusuchen.
Kann man seinen Arzt frei wählen?
Sind Sie gesetzlich versichert, steht es Ihnen, gemäß § 76 Sozialgesetzbuch V, frei zu wählen, zu welchem Arzt Sie gehen. Als Kassenpatient haben Sie die freie Arztwahl, da Kassenärzte zur medizinischen Versorgung von Kassenpatienten verpflichtet sind.
Ihre Krankenkasse kommt dabei in den meisten Fällen für die Behandlung durch die von Ihnen ausgewählten Ärzte auf.
Sind Sie hingegen Privatpatient, entscheidet der Arzt, ob er Sie behandeln möchte. Er kann Ihre Versorgung, mit Ausnahme von Notfällen, aber auch ohne die Angabe von Gründen ablehnen und eine Überweisung verweigern. Auch wenn das nur sehr selten vorkommt.
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