Eine Direktversicherung ist etwas Besonderes
- Oftmals schließt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Direktversicherung als Altersvorsorge ab. Dies kann entweder eine reine Rentenversicherung sein, welche der Arbeitnehmer mit der Vollendung seines 60. Lebensjahres bekommt. Es kann aber auch eine Lebensversicherung sein, welche kapitalgebunden oder eine fondsgebundene Lebensversicherung ist. Zudem besteht aber auch noch die Möglichkeit, für den Arbeitnehmer eine Unfallversicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung und Beitragsrückzahlung als eine Direktversicherung abzuschließen.
- Der Arbeitnehmer kommt während der gesamten Jahre seiner Betriebszugehörigkeit nicht an diese besondere Absicherung, auch nicht zum Beleihen oder als Sicherheitsleistung. Alle Beiträge hierfür zahlt der Arbeitgeber, während nur der Arbeitnehmer oder im Todesfall seine Hinterbliebenen das Geld aus dieser Direktversicherung erhalten können.
- Eine solche Direktversicherung können auch Selbstständige oder Freiberufler, aber auch bei Personengesellschaften beschäftigte Arbeitgeber als Altersvorsorge erhalten. Allerdings gibt es bei einer Direktversicherung auch Personengruppen, welche diese Möglichkeit nicht bekommen können. So sind dies Firmeninhaber, Mitinhaber oder Unternehmer, aber auch Personengesellschaften.
Das Beleihen ist nicht immer einfach
- Wenn diese Direktversicherung erst einmal für den Arbeitnehmer abgeschlossen ist, darf dieser diese Absicherung nicht beleihen. Im Gegensatz dazu darf allerdings der Arbeitgeber diese Versicherung beleihen, wenn sie mit einem widerruflichen Bezugsrecht ausgestattet ist. Sollte nämlich ein Arbeitgeber vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, so wird die Direktversicherung diesem Arbeitnehmer wieder entzogen.
- Hat der Arbeitgeber die Versicherungsansprüche beliehen, so ist er dazu verpflichtet, den ausscheidenden Arbeitnehmer so darzustellen, als hätte der Arbeitgeber diese Versicherung nie beliehen. Hat der Arbeitgeber allerdings ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingebaut, so erhält der Arbeitnehmer alle Rechte auf die Auszahlung der vorgesehenen Leistungen. Dem Arbeitgeber wurde damit die Möglichkeit entzogen, diese Versicherung zu beleihen.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?