DIN-Normen dienen dazu, einheitliche Standards festzusetzen. Die Norm DIN 276 bezieht sich auf die Ermittlung von Kosten im Bauwesen bzw. auf die damit in Verbindung stehenden Honorare. Während sich Teil 1 mit dem Hochbau befasst, werden mit Teil 4 die Kosten im Ingenieurbau ermittelt.
Inhalte der DIN 276 Teil 4
- Die DIN 276 Teil 4 bzw. ihr Anwendungsbereich beinhaltet die Ingenieurbauwerke und die Verkehrsanlagen, nicht jedoch die Hochbauwerke.
- Da ein Hochbauwerk - also ein Bauwerk, das sich zum größten Teil oberhalb der Geländelinie befindet - gleichzeitig auch ein Ingenieurbauwerk sein kann (zum Beispiel ein Schornstein oder eine Brücke), ist die Abgrenzung in der DIN 276 nicht ganz eindeutig.
- Der Teil 4 der DIN-Norm enthält bestimmte Kostengruppen, die weiter aufgeschlüsselt werden.
- Die Kostengruppe 400 bezieht sich etwa auf die technischen Anlagen eines Bauwerks, die darunter fallende Kostengruppe 470 auf die verfahrenstechnischen Anlagen.
- Wenn nötig, können die einzelnen Kosten bis zu einer dritten Ebene gegliedert werden. So ergibt sich bei der Kostengruppe 300 - Baukonstruktionen des Bauwerks - beispielsweise eine Untergliederung bis 363 - Dachbeläge - als weitere Untergliederung zur Gruppe 360 - Dächer.
- Die jeweilige Stelle der Ordnungszahl gibt damit die Gliederungsebene an.
Teil 2 und Teil 3 sind nicht belegt
- Die DIN 276 besteht nur aus Teil 1 für den Hochbau und dem Teil 4 für den Ingenieurbau, die Teile 2 und 3 sind nicht belegt.
- Mit der Kostenfeststellung wird die Kostenermittlung nach der DIN-Norm abgeschlossen, die Kostenfeststellung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung oder sonstige Belege über die entstandenen Kosten.
- Die der Kostenfeststellung vorausgehende Kostenberechnung muss dabei mindestens bis zur zweiten Ebene der Gliederung der Kostengruppen erfolgen.
Bei der DIN 276 Teil 4 handelt es sich um die für den Ingenieurbau einschlägige Norm für die Kostenermittlung und die Honorarberechnung.
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