Sekt, Bier und Wein ab 16 Jahren
Welche alkoholischen Getränke man kaufen bzw. verkaufen darf, richtet sich nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), wobei vor allem der § 9 JuSchG von zentraler Bedeutung ist.
- Dieser Paragraf definiert genau, wann man als Kind oder Jugendlicher Alkohol kaufen bzw. genießen darf. Die Begriffe "Kind" und "Jugendlicher" werden dabei in § 1 JuSchG festgelegt, nach welchem man bis 14 Jahre als "Kind" und ab 14 Jahre bis 18 Jahre als "Jugendlicher" aufgefasst wird.
- Der § 9 Abs. 1 JuSchG unterscheidet zwischen Branntwein bzw. branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln (Nr. 1) und anderen alkoholischen Getränken (Nr. 2). Alkoholische Getränke nach Nr. 1 dürfen weder an Kinder noch an Jugendliche verkauft bzw. der Verzehr gestattet werden, während man ab 16 Jahre zumindest andere alkoholische Getränke kaufen und trinken darf.
- Unter den Begriff "Branntwein" sind alle alkoholhaltigen Getränke zu zählen, welche zunächst gegärt und danach destilliert wurden, also zum Beispiel Rum, Weinbrand, Whisky oder Likör. "Branntweinhaltige Getränke" enthalten mindestens in kleinen Mengen Branntwein, sodass diese ebenfalls erst ab 18 Jahren gestattet sind. Somit ist es für Kinder und Jugendliche nicht gestattet, einen Longdrink öffentlich zu trinken, unabhängig davon, ob in diesem nun viel oder wenig Branntwein enthalten ist.
- Als "branntweinhaltige Lebensmittel" gelten alle Nahrungsmittel, die Branntwein enthalten, was unter anderem bei bestimmten Kuchen, Pralinen oder auch Eisbechern der Fall sein kann. Der Verzehr ist Kindern und Jugendlichen dann nicht gestattet, wenn diese in nicht geringfügigen Mengen Branntwein enthalten, was ab einem Prozent der Fall wäre. Anders als bei branntweinhaltigen Getränken kommt es somit nicht nur auf die Art des Alkohols an, sondern vor allem auf den Alkoholgehalt an.
- Alle alkoholischen Getränke, die kein Branntwein sind oder keinen Branntwein enthalten, können dann ab 16 Jahren gekauft und getrunken werden. Dazu gehört zum Beispiel Sekt, Wein oder auch Bier. Ausnahmsweise ist es zudem nach § 9 Abs. 2 JuSchG gestattet, diese anderen alkoholische Getränke als Jugendlicher (also ab 14 Jahren) zu kaufen bzw. zu trinken, sofern dies im Beisein einer "personensorgeberechtigten Person" geschieht. Eine personensorgeberechtigte Person ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG eine Person, der zumindest teilweise die Personensorge zusteht, also im Regelfall ein Elternteil oder unter Umständen zum Beispiel auch ein Vormund.
Alkopops darf man nicht kaufen
Wenn man davon ausgeht, dass man Getränke wie Sekt, Wein oder Bier kaufen darf, liegt die Annahme nahe, dass auch der Kauf und Verzehr von sogenannten "Alkopops" ab 16 Jahren gestattet ist.
- Dies ist allerdings explizit nach § 9 Abs. 4 JuSchG verboten, wonach Alkopops, also Mischgetränke, die meist Spirituosen/Branntwein enthalten, nicht an Personen unter 18 Jahren abgeben werden.
- Dabei ist es egal, wie hoch der Alkoholgehalt bei einem Alkopop ist: Selbst wenn das Getränk weniger Alkohol als zum Beispiel ein durchschnittliches Bier enthält, darf es nicht an Jugendliche und schon gar nicht an Kinder verkauft bzw. ausgegeben werden.
- Was genau unter "Alkopops" zu verstehen ist, wird im § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) definiert. Demnach sind Alkopops - vereinfacht gesagt - alle Getränke, die aus Branntwein und alkoholarmen oder -freien Getränken bestehen und abgefüllt verkauft werden. Dazu zählen auch "Getränke", die diese Voraussetzungen erfüllen, aber in gefrorener Form vertrieben werden.
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