Frühestens mit 16 darf man ausziehen
- Nicht immer, wenn ein Kind vor dem 18. Geburtstag ausziehen möchte, müssen familiäre Probleme die Ursache sein. Oft findet sich auch eine interessante Lehrstelle fernab der elterlichen Wohnung oder die zu weite Fahrt zum Gymnasium in der entfernten Stadt macht den Auszug erforderlich.
- Mit 16 unterliegt Ihr Kind jedoch dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Sorgeberechtigten, sodass Sie einwilligen müssen, damit es die eigene Wohnung beziehen kann. Außerdem ist Ihr Kind im Sinne des Gesetzes minderjährig und nur beschränkt geschäftsfähig, sodass es ohne Ihre Zustimmung keine verpflichtenden Verträge wirksam abschließen kann.
- Bedenken Sie, bevor Sie einen Mietvertrag für Ihr Kind unterzeichnen, dass der Auszug in die Freiheit nicht in jedem Fall auf Anhieb klappt. Auch ein schulischer oder beruflicher Misserfolg kann dazu führen, dass bald wieder ein Umzug ansteht. Wählen Sie vorsorglich einen mit kurzer Frist kündbaren Vertrag, um langfristige Bindungen mit finanziellen Lasten zu vermeiden.
- Achten Sie bei weiteren im Zusammenhang mit der Wohnung stehenden Verträgen, wie Telefonanschluss, Internet etc. ebenfalls darauf, möglichst keine Langzeitverpflichtungen einzugehen.
- Informieren Sie sich, ob die Möglichkeit besteht, Ihr Kind in einem Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft unterzubringen, um den Start ins selbstbestimmte Leben zu erleichtern.
- Wenn Sie sich mit dem Auszug einverstanden erklären, sind Sie auch verpflichtet, Ihr Kind finanziell zu unterstützen, denn zur eigenen Haushaltsführung braucht es nun ein erhöhtes Budget. Falls Sie den gesetzlichen Mindestbedarf (derzeit 640 Euro) nicht aufbringen können und auch Ausbildungsvergütung oder sonstige Einkünfte des Kindes zum Aufstocken nicht reichen, erkundigen Sie sich, ob Berufsausbildungsbeihilfe oder Schüler-BAföG in Betracht kommen.
Auszug gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
Darf man mit 16 auch ohne Einwilligung der Eltern ausziehen?
- Falls Sie als Eltern allerdings Ihr Kind nicht ausziehen lassen möchten, kann das Kind sich an das Jugendamt wenden und versuchen zu erreichen, dass Ihnen das Sorgerecht entzogen und einer anderen Person übertragen wird.
- Eine solche Entscheidung treffen Gerichte jedoch nur im äußersten Notfall, wenn entweder das Kind in seiner Entwicklung durch Ihre Weigerung erheblich eingeschränkt würde oder die häusliche Situation derart eskaliert ist, dass man von einer Bedrohung ausgeht.
- Das Jugendamt versucht in solchen Fällen zunächst, zwischen Ihnen und Ihrem Kind zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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