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Darf man in der Öffentlichkeit mit Maske auftreten? - Hinweise

Hinter einer Maske kann der Mensch verschwinden.
Hinter einer Maske kann der Mensch verschwinden.
Wer in der Öffentlichkeit aus Spaß mit einer Maske auftreten möchte, darf dies im Allgemeinen auch tun - es sei denn, er befindet sich in einer öffentlichen Versammlung bzw. Demonstration. Denn hier gilt das sogenannte "Vermummungsverbot", das sich aus dem Versammlungsgesetz ergibt.

Im Rheinland werden Sie an bestimmten Tagen im Jahr mit einer Gesichtsverhüllung in der Öffentlichkeit kaum auffallen. In anderen Regionen kann es jedoch möglicherweise verstörend wirken, wenn Sie mit einer Zombie-Maske eine Bank betreten. Die Frage, ob jemand in der Öffentlichkeit mit einer Verkleidung oder Gesichtsbedeckung auftreten darf oder sollte, richtet sich nach den Umständen im Einzelfall.

Nicht in der falschen Situation mit Maske auftreten

  • Das Gesicht des Gegenübers nicht zu erkennen, kann für manche Menschen verwirrend sein. Auch hier kommt es jedoch auf die konkreten Umstände der Situation an.
  • Wer beispielsweise bei einer Karnevalsveranstaltung oder auf einer öffentlichen Faschingsparty eine Gesichtsbedeckung trägt, wird damit kaum unangenehm auffallen.Wenn Sie jedoch mit einer Gorilla-Maske eine Bank betreten, kann dies gehörig nach hinten losgehen.
  • Auch in einem Geschäft müssen Sie damit rechnen, dass der Inhaber von seinem Hausrecht Gebrauch macht und Ihnen das Betreten mit Gesichtsbedeckung untersagt. Wollen Sie Alkohol kaufen, werden Sie die Alterskontrolle an der Kasse ohnehin ohne Gesichtsverhüllung über sich ergehen lassen müssen.

Was in der Öffentlichkeit nicht sein darf

  • Für eine öffentliche Versammlung im Freien sieht § 17a des Versammlungsgesetzes (VersammlG) ein Vermummungsverbot vor. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Identität der Teilnehmer ermittelt werden kann. Eine Maske, die das Gesicht nicht mehr erkennen lässt, darf hier also niemand tragen. 
  • Bei Zuwiderhandlungen müssen Sie gem. § 17a Abs. 4 VersammlG damit rechnen, dass die Polizei Sie von der Veranstaltung ausschließt. Dies kann schon dann passieren, wenn Sie nur Gegenstände dabei haben, die Sie zur Identitätsvereitelung nutzen können - also beispielsweise ein Halstuch.
  • Bei einem Verstoß gegen § 17a VersammlG liegt gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG ein Straftatbestand vor. Sie sollten also abwägen, ob Sie eine Maske tragen oder nicht lieber nur das Gesicht bemalen.

Eine Gesichtsbedeckung darf in der Öffentlichkeit nur dann nicht getragen werden, wenn es sich um eine öffentliche Versammlung bzw. Demonstration handelt. Auch in anderen Situationen kann eine Gesichtsbedeckung jedoch eher nachteilig sein.

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