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Betriebsveräußerung im Ganzen und Umsatzsteuer - Wissenswertes

Das Umsatzsteuerrecht ist höchst kompliziert.
Das Umsatzsteuerrecht ist höchst kompliziert.
Ein Unternehmer, der beispielsweise einen Feinkostladen betreibt, muss beim Verkauf seiner Waren auf den Verkaufspreis in der Regel noch die Umsatzsteuer draufschlagen. Verkauft er jedoch seinen Feinkostladen und handelt es sich dabei um eine Betriebsveräußerung im Ganzen, wird hierauf unter Umständen keine Umsatzsteuer erhoben.

Wer nicht als Kleinunternehmer agiert oder wessen Dienstleistungen nicht von vornherein von der Umsatzsteuer befreit sind, der muss auf seine Umsätze in der Regel die Umsatzsteuer erheben. Entscheidet sich ein Unternehmer am Ende seines Unternehmerlebens jedoch für eine Betriebsveräußerung im Ganzen, weil er sich endlich zur Ruhe setzen möchte, fällt dabei unter Umständen keine Umsatzsteuer an.

Die Regelung zur Betriebsveräußerung im Ganzen im Umsatzsteuergesetz

  • In § 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die steuerbaren Umsätze geregelt. Gem. § 1 Abs. 1a UStG unterliegen jedoch die Umsätze, die bei einer Geschäftsveräußerung erzielt werden, nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt dabei dann vor, wenn ein Unternehmen "im Ganzen" gegen Entgelt oder auch ohne Entgelt übereignet wird oder neuer Bestandteil einer Gesellschaft wird. 
  • Weitere Voraussetzung dafür, dass bei einer Geschäftsveräußerung keine Umsatzsteuer anfällt, ist zudem, dass die Geschäftsveräußerung "an einen anderen Unternehmer" und "für dessen Unternehmen erfolgt", s. § 1 Abs. 1a S. 1 UStG. Verkauft also ein Unternehmer sein Unternehmen an eine Privatperson zu privaten Zwecken, liegt ein steuerbarer Erwerb vor. Dies dürfte allerdings kaum vorkommen, denn wohl niemand wird sich rein zu privaten Zwecken einen Feinkostladen kaufen, um dann dort im privaten Kreis Kaufmann zu spielen.
  • Schwieriger wird es, wenn eine grenzüberschreitende Betriebsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Grenzüberschreitende Veräußerung und EU-Recht

  • Bei grenzüberschreitenden Fällen sollten vor Ort Erkundigungen darüber eingezogen werden, wie die Veräußerung umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist.
  • Denn gem. Art. 19 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 206/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) ist es den Mitgliedsstaaten lediglich freigestellt, die Übertragung eines Gesamtvermögens so zu behandeln, als ob keine steuerbare Lieferung eines Gegenstandes vorliegt.
  • Ob die Übertragung entgeltlich oder ohne Entgelt erfolgt, ist dabei nicht relevant.

Eine Betriebsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer unterliegt im Inland in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist jedoch das Umsatzsteuerrecht des betreffenden Landes genauer zu prüfen.   

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