Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur Verbesserung der Altersvorsorge Betriebsrente für Hinterbliebene (Witwe, Witwer, Waisen) geregelt. Demnach genügt die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit, um als Betriebsrentenberechtigte infrage zu kommen, beziehungsweise anspruchsberechtigt zu sein.
Betriebsrente - Ansprüche für Hinterbliebene
Wenn der bezugsberechtigte Empfänger einer Betriebsrente verstirbt, dann hat der Hinterbliebene (Ehepartner des Verstorbenen) unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf weitere Zahlung der Betriebsrente.
- Zugrunde gelegt wird hierbei sinngemäß die Regelung zur Witwenrente. Daher wird auch eine Betriebsrente in gleicher Weise wie die gesetzliche Rente behandelt. Ein jeweiliger Ehepartner hat demnach im Todesfall einen Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente/Witwenrente. Damit eine Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, muss sie auch dieselben Voraussetzungen erfüllen, welche zum Erhalt der Witwenrente erforderlich sind.
- Als Voraussetzung für die Weiterzahlung der Betriebsrente an die Witwe muss gewährleistet sein, dass die Eheschließung mehr als zwölf Monate zurückliegt.
- Das ist die Voraussetzung für die Sicherung des Anspruchs auf die kleine Betriebsrente. Wer die große Betriebsrente erhalten möchte, muss weitere Bedingungen erfüllen. Beispielsweise muss die Witwe älter als 45 Jahre oder erwerbsgemindert sein.
Auszahlung der Rente an die Witwe
- Auch für letztliche Auszahlung ist einiges zu beachten. Stirbt eine bezugsberechtigte Person, kann es unter Umständen zu einer gleichzeitigen Zahlung von Witwenrente und Waisen- oder Halbwaisenrente kommen.
- In der Gesamtheit der Rentenzahlungen dürfen beide Hinterbliebenenrenten (Witwenrente plus Waisenrente) nicht mehr betragen als die eigentliche Betriebsrente.
- Diese Kürzung wird jedoch dann wieder aufgehoben, wenn der Grund für den Bezug von Hinterbliebenenrente für eine Person entfällt. Überschritten werden darf die Höhe der Betriebsrente dennoch nicht.
- Für die Berechnung der Betriebsrente für die Witwe wird die zu erwartende Betriebsrente zugrunde gelegt. Bei der großen Witwenrente werden 55 Prozent von der errechneten Rente ausgezahlt. Bei der kleinen Witwenrente gibt es nur 25 Prozent. Außerdem wird diese nur für zwei Jahre gezahlt.
Während des Sterbevierteljahres (erste drei Monate nach dem Todesfall) erhält die Witwe die volle Rente. Das geschieht unabhängig vom Anspruch auf die kleine oder große Witwenrente. Einkommen wird generell auf alle Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?