Mit einem Betriebsausflug sollen meist der Zusammenhalt unter den Kollegen und das Betriebsklima gefördert werden. Es liegt daher auch im Interesse Ihres Arbeitgebers, dass viele Kollegen daran teilnehmen.
Vergütungsanspruch auch bei einem Betriebsausflug
- Meist wird Ihr Arbeitgeber den Betriebsausflug während der Arbeitszeit durchführen, zum Beispiel an einem Tag, der ansonsten ein normaler Arbeitstag wäre.
- Da es keine Pflicht zur Teilnahme an einem Betriebsausflug gibt, werden die Kollegen, die nicht daran teilnehmen, an diesem Tag ihrer normalen Arbeit nachgehen.
- Grundsätzlich ergibt sich Ihr Vergütungsanspruch als Arbeitnehmer aus § 611 Abs. 1 BGB, wonach der Arbeitgeber "zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet" ist. Andererseits erbringen Sie an dem Tag des Betriebsausfluges auch nicht ihre eigentlich geschuldete Arbeitsleistung.
- Meist handelt es sich bei der Durchführung eines Betriebsausfluges während der Arbeitszeit jedoch um eine betriebliche Übung, bei der auch ein Vergütungsanspruch für diesen Tag vorgesehen ist.
- Etwas anderes gilt jedoch, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass Sie sich für den Betriebsausflug unbezahlt freistellen lassen müssen und die versäumte Arbeitszeit nachzuholen ist.
Kollegentreffen außerhalb der Arbeitszeit
- Findet der Betriebsausflug oder eine sonstige Veranstaltung im Kollegenkreis allerdings außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit statt, werden Sie dafür regelmäßig auch keine Vergütung bekommen.
- Allerdings kann Ihr Arbeitgeber Ihnen natürlich beispielsweise auch einen Freizeitausgleich gewähren, wenn Sie außerhalb der Arbeitszeit an einer Veranstaltung teilnehmen, die auch in seinem Interesse ist.
- Bei einem Betriebsausflug außerhalb der Arbeitszeit besteht natürlich ebenso wenig eine Teilnahmepflicht.
Bei einem Betriebsausflug während der Arbeitszeit werden Sie regelmäßig einen Vergütungsanspruch haben bzw. von Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitszeitgutschrift erhalten.
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