In der Steuererklärung müssen Sie Berufsausbildungsbeihilfe angeben
Als Auszubildender haben Sie verschiedene Rechte, aber auch Pflichten.
- So haben Sie das Recht, neben der Berufsausbildungsbeihilfe auch noch Kindergeld zu erhalten, solange Sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind. Sind Sie vor 1983 geboren, dann kann das Kindergeld sogar noch bis zum 27. Lebensjahr zwar nicht in voller Höhe, aber dennoch gestaffelt gezahlt werden.
- Dieses für Sie als Auszubildender zusätzliche Geld müssen Sie aber ebenfalls in der Steuererklärung angeben, falls Sie selbst überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen. In der Regel müssen Ihre Eltern die Steuererklärung abgeben und Ihre Einkünfte dort eintragen. Wie dies geschieht, erfahren Sie in dem folgenden Abschnitt.
Es gibt auch Freibeträge
- Sie als Eltern dürfen unbegrenztes Einkommen haben und trotzdem bekommt Ihr Kind Berufsausbildungsbeihilfe, welche Sie in der Steuererklärung als Lohnersatzleistung in der Anlage N eintragen.
- Bei Ihrem Kind gelten besondere Einkommensgrenzen. So darf Ihr Sprössling an Berufsausbildungsbeihilfe pro Jahr nicht mehr als 7.680,- Euro an Einkommen plus dem Freibetrag von 920,- Euro, insgesamt also 8.600,- Euro verdienen, ohne besonders steuermäßig berücksichtigt zu werden.
- Die Anlage N ist für diese Gelder das richtige Dokument, um diese Beträge einzutragen. Wenn Ihr Kind weniger als diese 920,- Euro an Freibetrag zusammenbekommt, dürfen Sie laut Steuergesetz dennoch ohne Nachweis die Höchstgrenze eintragen.
- Allerdings darf Ihr Kind neben der Ausbildung keine weitere Tätigkeiten ausüben, denn dann kommt es unweigerlich über die gesamte Grenze von 8.600,- Euro und muss Steuern abführen.
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