Sondervorauszahlung - was ist das?
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Laut Umsatzsteuergesetz haben Sie als Unternehmer regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Wenn Ihre Umsatzsteuer im vergangenen Jahr über 7500 € betrug, müssen Sie Ihre Erklärung monatlich am 10. des darauf folgenden Monats einreichen. Bei einer Umsatzsteuerschuld von 1000 € bis zu 7500 € jährlich haben Sie die Erklärung vierteljährlich bis zum 10. des darauf folgenden Monats abzugeben. Haben Sie im Vorjahr weniger als 1000 € Umsatzsteuer bezahlt, so reicht eine jährliche Abgabe der Erklärung. Als Umsatzsteuerschuld ist immer die Differenz zwischen der berechneten Umsatzsteuer und der abzugsfähigen Vorsteuer gemeint.
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Laut §47 UStDV können Sie eine Fristverlängerung von einem Monat für die Abgabe der Steuererklärung beantragen, sofern Sie Ihre Erklärungen monatlich abgeben. Mit dieser Verlängerung haben Sie zum Beispiel die Erklärung für die Umsatzsteuer März, die eigentlich am 10. April fällig ist, erst bis zum 10. Mai an das Finanzamt zu melden und zu bezahlen.
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Allerdings entsteht Ihnen dadurch kein finanzieller Vorteil, da Sie eine sogenannte Sondervorauszahlung leisten müssen. Diese beträgt ein Elftel des Betrages, den Sie im vergangenen Kalenderjahr als Umsatzsteuer bezahlt haben.
Antrag und Berechnung der Vorauszahlung
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Der Antrag ist gleichzeitig die Anmeldung der Sondervorauszahlung an das Finanzamt. Er ist bis spätestens 10. Februar - also bis spätestens an dem Tag, an dem ohne Fristverlängerung die Meldung für den Januar einzureichen wäre - zu stellen. Der Antrag ist elektronisch zu verschicken. Das Elster-Programm für Unternehmer enthält die entsprechenden Formulare.
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Im Formular haben Sie die gesamte Umsatzsteuerschuld, die Sie an das Finanzamt zu bezahlen hatten, anzugeben. Sie nehmen also alle Ihre Meldungen vom Vorjahr und zählen die Endbeträge zusammen. Den Betrag tragen Sie nun in der entsprechenden Zeile ein. Die Summe teilen Sie durch 11, und somit erhalten Sie die Höhe der Sondervorauszahlung. Das Elster-Programm nimmt die 11-tel Berechnung selbstständig vor.
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Um am Jahresende nicht zu viel bezahlt zu haben, wird die Sondervorauszahlung bei der Anmeldung der Dezember-Erklärung - zum 10.02. des darauf folgenden Jahres - mit abgezogen. Genau zu diesem Datum haben Sie allerdings dann bereits den neuen Antrag für das nächste Jahr zu stellen. Für die Berechnung der neuen Vorauszahlung werden dann wieder die Zahlen aus dem Vorjahr verwendet.
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