Für einen Versicherungsmakler gilt vor Gericht die Beweislastumkehr. Er muss beweisen, dass er Sie richtig beraten hat. Als Sachwalter des Kunden hat er erst dann seine Beratungspflicht und Aufklärungspflicht in vollem Umfang wahrgenommen.
Beratungsprotokoll - so werden Versicherungsmakler zum Sachwalter ihrer Kunden
Geht es um eine Finanz- oder Versicherungsberatung, sollten Sie in Bezug auf das Beratungsprotokoll einiges beachten. Einige Tipps werden Ihnen helfen, Ihr Beratungsgespräch verbraucherfreundlich dokumentiert zu bekommen.
- Wenn Banken und Versicherungen Kunden beraten und die verpflichtenden Protokolle anfertigen, stellen Verbraucherzentralen noch immer gewisse Defizite fest.
- Auch wenn ein Beratungsprotokoll gesetzlich vorgeschrieben ist, heißt das noch lange nicht, dass Berater auch als Sachwalter der Kunden auftreten und nicht den alleinigen Produktverkauf im Sinn haben.
- Prüfen Sie ein Beratungsprotokoll, ob es für Sie verständlich formuliert ist. Kontrollieren Sie, ob Ihre Anforderungen ausreichend protokolliert werden.
Halten Sie sich an die nachfolgende Checkliste zum Beratungsprotokoll. Beratungsgespräche über Wertpapiere und Versicherungen müssen protokolliert werden.
Versicherung - so wird die finanzielle Absicherung kein Pokerspiel
- Das Beratungsprotokoll müssen Sie als Verbraucher ausgehändigt erhalten. Im Protokoll sollen der Anlass und die Dauer der Beratung, Ihre persönliche Situation und Ihre hauptsächlichen Anliegen aufgeführt sein.
- Aus dem Protokoll müssen auch die vom Berater an Sie ausgesprochenen Empfehlungen und deren Begründung hervorgehen.
- Lassen Sie alle Ihre individuellen Wünsche ins Protokoll aufnehmen. Das schützt Sie unter Umständen davor, dass Ihnen ein Berater nur seine favorisierten Versicherungen und Anlagen, aber nicht wunschgerechte Produkte verkauft.
- Unterschreiben Sie keine Verträge oder Kauforder, bevor Sie nicht das Protokoll geprüft und alles auch verstanden haben.
- Setzen Sie sich keinem Zeitdruck aus. Nehmen Sie sich die Zeit, um auch einen Dritten zu befragen. Nichts wäre schlimmer, als im Schadensfall von der Versicherung mitgeteilt zu bekommen, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
- Eine Unterschrift unter dem Beratungsprotokoll ist von Ihrer Seite nicht erforderlich. Sie müssen auch die Richtigkeit der vom Verfasser/Berater gemachten Angaben nicht gesondert bestätigen.
Auch wenn Sie ein Beratungsprotokoll nicht vor dem Abschluss einer falschen oder unnötigen Versicherung schützt, können Sie notfalls eine Falschberatung nachweisen und Schadensersatz auf gerichtlichem Weg einklagen.
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