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Beim Umzug dem Jobcenter Gründe angeben?

Nicht jedem Umzug stimmt das Jobcenter zu.
Nicht jedem Umzug stimmt das Jobcenter zu.
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und umziehen möchte, sollte sich über den Umzug zuvor tunlichst mit dem Jobcenter verständigen. Auch die Gründe müssen dabei in der Regel dargelegt werden, wenn er nicht ohnehin vom Jobcenter veranlasst sein sollte.

Ein nerviger Vermieter, zu laute Nachbarn oder ein ewig schmutziges Treppenhaus - dies können durchaus Gründe sein, um einen Umzug in Erwägung zu ziehen. Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist jedoch gut beraten, sich vorher beim Jobcenter zu erkundigen, ob dieses einen Umzug aus solchen Gründen auch als erforderlich ansieht und daher die Kostenübernahme für die neue Wohnung auch zusichert.

Wenn die Gründe für den Umzug offensichtlich sind

  • Wenn das Jobcenter Sie zur Senkung der Wohnkosten auffordert, können Sie dieser Aufforderung in unterschiedlicher Weise nachkommen. Neben einem Umzug kommt dann etwa auch das Untervermieten bestimmter Räume in Betracht.
  • Wenn Sie dann jedoch erfolgreich auf Wohnungssuche gehen, sind die Gründe für den Umzug offensichtlich. Allerdings brauchen Sie auch dann vor Abschluss eines Mietvertrages noch die Zusicherung des Jobcenters, dass die neuen Wohnkosten angemessen sind und übernommen werden, vgl. § 22 Abs. 4 SGB II.
  • Ist Ihre bisherige Wohnung allerdings angemessen und wollen Sie trotzdem umziehen, dann müssen Sie dafür beim Jobcenter gute Gründe angeben können.   
  • Solche Gründe können beispielsweise darin bestehen, dass die bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Aspekten (starke Schimmelbildung, Asbest, andere Schadstoffe) nicht mehr bewohnbar ist oder dass sie aufgrund der Geburt eines Kindes zu klein geworden ist.

Bei jungen Erwachsenen sieht das Jobcenter genauer hin

  • Wer noch nicht 25 Jahre alt ist, der braucht besonders gute Gründe, wenn er zuhause ausziehen will.
  • Dazu gehört es beispielsweise, dass ein weiteres Wohnen bei den Eltern aus sozialer Sicht geradezu unzumutbar ist, vgl. § 22 Abs. 5 SGB II. Normale Streitigkeiten und der Wunsch nach größerer Eigenständigkeit sind hier jedoch noch nicht ausreichend. Gewalt in der Familie kann jedoch ein Grund sein.

Damit das Jobcenter seine Zusicherung bei einem Umzug erteilt, müssen die Gründe für den Umzug dargelegt werden. Nur so ist ersichtlich, ob ein Umzug überhaupt notwendig wäre.

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