Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Begrenzung von Überstundenarbeit. Es begrenzt, mehr oder weniger theoretisch, Ihre tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung bis zu 10 Stunden.
Nach Kündigung den Arbeitsvertrag lesen
- Lesen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag. Meist findet sich dort eine Regelung, wie mit Überstunden verfahren wird. Diese Regelung ist im Hinblick auf die Kündigung zu interpretieren.
- Außerdem kann der für Ihren Betrieb geltende Tarifvertrag Regelungen enthalten. Auch eine Betriebsvereinbarung sollten Sie in Betracht ziehen.
- Es spielt keine Rolle, ob Sie selbst die Kündigung ausgesprochen haben oder Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat.
Überstunden werden meist in Freizeit abgegolten
- Es gibt im Grunde nur zwei Möglichkeiten: Entweder bezahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Überstunden oder die Überstunden, werden mit Freizeit abgegolten.
- Ist vereinbart, dass Ihre Überstunden bezahlt werden, brauchen Sie die Überstunden nicht abzubummeln und Sie dürfen auch nicht in Freizeit ausgeglichen werden.
- Ist hingegen maßgebend, dass die Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden, wird es etwas schwieriger. Wenn dann die Kündigung auf dem Tisch liegt, müssen Sie zusehen, dass Sie die Überstunden in Freizeit ausgleichen können. Sie dürfen sie also abbummeln.
Freizeitausgleich nur in Absprache mit dem Arbeitgeber
- Es dürfte sinnvoll sein, sich diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Keinesfalls sollten Sie ohne Absprache zu Hause bleiben, um die Überstunden abzubauen. Die Arbeitgeber könnte Ihr Verhalten als ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz interpretieren. Sie riskieren die fristlose Kündigung.
- Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie hinsichtlich der Überstunden freizustellen. Er kann Sie nicht darauf verweisen, dass Sie den Freizeitausgleich bei Ihrem neuen Arbeitgeber beanspruchen sollen. Ihr neuer Arbeitgeber hat mit den Überstunden beim alten Arbeitgeber nichts zu tun und schuldet Ihnen nur den normalen Erholungsurlaub.
- Verweigert Ihr Arbeitgeber den Überstundenabbau durch die notwendige Freizeitgewährung, macht er sich schadensersatzpflichtig und muss Ihnen die Überstunden dann vergüten. Schließlich hält er den eigenen Arbeitsvertrag nicht ein, in dem er sich zum Freizeitausgleich verpflichtet hat.
- Achten Sie darauf, inwieweit Ihre Überstunden zuschlagspflichtig waren. Haben Sie sonntags, feiertags oder nachts gearbeitet, fallen Überstundenzuschläge an, die sie bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei vereinnahmen dürfen.
- Der Arbeitgeber muss diese Zuschläge auch dann zahlen, wenn er Ihre Überstunden in Freizeit ausgleicht. Der Freizeitausgleich erfasst normalerweise nur die Überstunden in Bezug auf den normalen Stundenlohn, nicht aber den Überstundenzuschlag.
Weiterlesen:
Wie hilfreich finden Sie diesen Artikel?