Auszahlung der Lebensversicherung von Altvertrag und Neuvertrag
- Nachdem die Steuerfreiheit von Kapitalanlagen abgeschafft wurde, muss auch die Auszahlung der Lebensversicherung nach dem Erwerbssteuersatz des Begünstigten versteuert werden. Da die neue Regelung jedoch erst seit 2005 in Kraft getreten ist, muss zwischen Neuverträgen und Altverträgen unterschieden werden, die bereits vor der neuen Regelung abgeschlossen worden sind.
- Somit bleiben Altverträge, die vor 2005 auf eine einmalige Zahlung abgeschlossen wurden, auch heute noch steuerfrei, jedoch nur dann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine Lebensversicherungsauszahlung gilt dann als steuerbegünstigt, wenn der Vertrag schon seit mindestens 12 Jahren besteht und für mindestens 6 Jahre Beiträge gezahlt wurden. Auch muss ein Todesfallschutz von mindestens 60% in der abgeschlossenen Police enthalten sein. Sobald ein Altvertrag eine der Bedingungen nicht erfüllt, gilt er nicht mehr als steuerbegünstigt und muss mit der Erwerbssteuer des Kunden belastet werden.
- Bei Neuverträgen nach 2005 gilt generell, dass sie immer mit dem persönlichen Steuersatz des Begünstigten verrechnet werden. Die Auszahlungssumme minus der insgesamt bezahlten Beiträge gilt als Ertrag der Versicherung, der letztendlich versteuert wird. Die einzige Ausnahme für eine geringfügige Versteuerung von Neuverträgen tritt dann in Kraft, wenn der Kunde einer mindestens 12 Jahre laufenden Versicherung die ersten Zahlungen erst im Alter von mindestens 60 Jahren erhält. Ist das der Fall, muss lediglich die Hälfte des Ertrages vom Kunden versteuert werden.
- Seit 2009 gilt bis auf einige Ausnahmen, dass steuerschädliche Altverträge außerdem mit einer 25 prozentigen Abgeltungssteuer belastet werden müssen, statt einfach durch den persönlichen Steuersatz versteuert zu werden. Auch voll steuerpflichtige Neuverträge fallen unter die Abgeltungssteuerregelung von 25%. Bei einem steuerbegünstigten Neu- oder Altvertrag jedoch bleiben die Steuerregelungen beim Alten.
Die Lebensversicherung - das müssen Sie beim Versteuern beachten
- Merken Sie sich unbedingt, dass bei der Auszahlung einer Lebensversicherung generell die Abgeltungssteuer abgezogen wird - egal, ob sie zu den steuerbegünstigten oder steuerpflichtigen Verträgen zählt. Bei voll steuerpflichtigen Versicherungen ist die Versteuerung damit bereits nach der Zahlung des Versicherungsunternehmens erledigt, ist Ihre Versicherung jedoch steuerbegünstigt, müssen Sie alles, das Sie zu viel bezahlt haben, mit der Einkommenssteuererklärung zurückfordern.
- Als Tipp zur Versteuerung kann Ihnen geraten werden, die Versicherung vor der Auflösung an einen Zweiten zu übertragen. Überträgt ein Elternteil die Versicherung beispielsweise an ein Kind, kann der Steuersatz deutlich geringer werden, so dass der Ertrag der Versicherung am Ende höher ist. Ein neuer Versicherungsnehmer mit kleineren Einkünften muss die Versicherung dabei übrigens nicht weitere 12 Jahre auf seinen Namen laufen lassen - der Stand vor dem Kundenwechsel wird danach einfach weitergeführt.
- Als absoluter Sonderfall der Versteuerung gilt die Auszahlung der Lebensversicherung im Todesfall. Sobald ein Zweiter und nicht der versicherte Kunde durch die Auszahlung begünstigt wird, gehen alle Vorteile eines möglichen Altvertrags automatisch verloren, weil der Ertrag unter das Erbschaftssteuergesetz fällt. Hierbei sind vor allem Freibeträge zu beachten, die die Steuerbegünstigung der Versicherung im Nachhinein festlegen. Somit wird dem Ehepartner ein steuerfreier Betrag von 307.000 Euro zugesprochen, während Kindern eines Verstorbenen lediglich ein Freibetrag von 205.000 Euro zukommt. Nach Eltern mit 51.200 und Geschwistern mit 10.300 wird dem unverheirateten Partner mit nur 5.200 Euro die geringste Summe anerkannt.
Auch wenn Sie in diesem Artikel die wichtigsten Grundlagen und Unterscheidungen von Lebensversicherungsauszahlungen und deren Versteuerung finden - sich dann wirklich selbst mit der Versteuerung herumzuschlagen ist eine recht aufwendige und nervenaufreibende Angelegenheit. Daher sollten Sie sich überlegen, ob Sie nach all den Abgaben noch das Geld haben werden, einen Steuerberater mit der Versicherungsauszahlung zu beauftragen- das würde Ihnen nämlich nicht nur Zeit sparen, sondern ganz sicher auch viele Nerven.
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