Mit einer außergerichtlichen Einigung beenden Sie eine Streitigkeit und schaffen Rechtsfrieden. Vor allem ersparen Sie sich eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Außergerichtliche Regelungen vermeiden viele Enttäuschungen
- Viele Gerichtsprozesse erweisen sich für beide Parteien als reine Pyrrhussiege. Formal haben Sie vielleicht den Prozess gewonnen. Auf der anderen Seite stehen aber oft finanzielle, zeitliche und psychische Belastungen, die die Vorteile, von denen Sie glauben, sie gewonnen zu haben, oft übersteigen.
- Eine außergerichtliche Einigung setzt natürlich auf beiden Seiten eine gewisse Kompromissbereitschaft voraus. Um Frieden zu schaffen, sind immer zwei Parteien notwendig. Jeder muss bereit sein, auf den anderen zuzugehen, seine Argumentation zur Kenntnis zu nehmen und die eigenen subjektiven und oft emotionalen Aspekte zurückzustellen.
Eine Einigung ist in jeder Verfahrenslage möglich
- Eine außergerichtliche Einigung können Sie in jeder Phase der Auseinandersetzung schließen. Selbst wenn Sie bereits bei Gericht eine Klage eingereicht und das Verfahren in Gang gebracht haben, können Sie sich ohne Weiteres außergerichtlich einigen. Jeder Richter ist froh, wenn auf diese Weise ein Verfahren beendet wird und er kein Urteil formulieren muss.
- Wichtig ist, dass die außergerichtliche Einigung immer schriftlich dokumentiert wird. Nur so können Sie nachweisen, was Sie mit dem Gegner besprochen und wie Sie sich letztlich geeinigt haben.
- Sind Sie anwaltlich vertreten, ist es Aufgabe Ihres Anwalts, die außergerichtliche Einigung mit dem Gegner gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dessen anwaltlichem Vertreter festzuschreiben.
- Der Inhalt der Einigung ist durch die Art und Weise der Auseinandersetzung und durch das Ziel der Einigung bedingt. Je nachdem muss die Einigung formuliert werden. Ihr Rechtsschutzinteresse bestimmt den Text.
- Geht es um eine Geldforderung, müssen der zu zahlende Betrag, seine Verzinsung, die Fälligkeit und die verzugsbegründenden Umstände festgelegt werden.
Vergleiche müssen auch vollstreckbar sein
- Das Problem bei einer außergerichtlichen Einigung ist ihre Vollstreckbarkeit. Um den Inhalt Ihrer Einigung je nach Bedarf vollstreckbar zu machen, müssen Sie bedacht sein, dass die außergerichtliche Einigung auf beiden Seiten von Rechtsanwälten geschlossen wird.
- Außerdem muss sich der Schuldner, also diejenige Person, die sich zu einer Leistung verpflichtet, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
- Sie können die Vollstreckbarkeitserklärung aber auch durch die notarielle Beurkundung herbeiführen. Dann muss die außergerichtliche Einigung vor einem Notar erklärt werden. Auch hier muss sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
- Geht es um den Unterhalt für Ihr Kind, können Sie die außergerichtliche Einigung auch dadurch herbeiführen, dass die unterhaltsverpflichtete Person beim Jugendamt ihre Unterhaltsverpflichtung anerkennt. Auch so ersparen Sie sich eine gerichtliche Auseinandersetzung.
- Geht es um Streitigkeiten mit Ihrem Nachbarn, schreiben die Bundesländer im Regelfall ein Schlichtungsverfahren vor, das einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgeht. Auch hier können Sie sich außergerichtlich einigen und die Vollstreckbarkeit der Einigung dokumentieren.
- Sind Sie anwaltlich vertreten, berechnet Ihr Anwalt für die Herbeiführung der Einigung zusätzlich zur Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr eine gesonderte Vergleichsgebühr.
- Im Idealfall verpflichtet sich Ihr Gegner zur Übernahme dieser Kosten, vorausgesetzt, er hat die Ursache für die Auseinandersetzung zu verantworten. Ansonsten trägt jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst.
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