Vom Brutto oder Netto - die Berechnungsgrundlage
- Es ist keineswegs so, dass das Arbeitsamt die letzte Gehaltsabrechnung nimmt und vom Nettoeinkommen sechzig Prozent als Arbeitslosengeld festsetzt. Diese Behauptung ist zwar weit verbreitet, trifft aber einfach nicht zu. Sie taugt höchstens als Faustformel, damit die Betroffenen eine ungefähre Vorstellung davon haben, mit wie viel sie rechnen können.
- Die tatsächliche Berechnung ist komplizierter. Diese vorläufige Rechnung orientiert sich nur im Ergebnis beim reinen Lohn und Gehalt am Nettoeinkommen. Das Bruttoeinkommen zählt auf andere Weise, da davon noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Diese entfallen als Abzüge in der Zeit der Arbeitslosigkeit, Berücksichtigung finden sie bei der Berechnung von Arbeitslosengeld trotzdem.
- Für die Behörde zählen andere Beträge. Sie berechnet das Einkommen während des zurückliegenden Jahres, wobei tatsächlich 365 Tage zugrunde gelegt werden. Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ergibt sich aus den Lohnabrechnungen, die alle Antragsteller vorlegen müssen. Es ist noch ein Bruttoeinkommen.
- Vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen wird eine Pauschale von 21 % für sonst zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Dieser Nettobetrag wird durch 365 geteilt und ist der Wert, der als tägliches Leistungsentgelt bezeichnet wird. Er entspricht annähernd dem Nettolohn. Es fehlen aber noch verschiedene Eigenschaften, die sich aus der Steuerklasse und Kinderfreiträgen ergeben würden.
- An dieser Stelle folgt nun die Aufteilung zwischen 60 % und 67 %. Sind Sie alleinstehend und haben keine unterhaltspflichtige Person zu versorgen, erhalten Sie nur den niedrigsten Satz. Dies entspricht auch der früheren Berechnung Ihres Gehalts. Dort konnten Sie die Abzüge vom Bruttolohn auch nicht durch eine günstige Steuerklasse oder Kinderfreibeträge verringern.
Besonderheiten bei Arbeitslosengeld
- Arbeitslose müssen mit Abzügen vom Arbeitslosengeld rechnen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausüben. Ein Freibetrag ist zwar ohne Anrechnung, aber gehen die Einnahmen darüber hinaus, wird dem Arbeitslosen die Nettovergütung angerechnet. Arbeitet er mehr als 15 Stunden in der Woche, ist es ohnehin keine Nebentätigkeit und er gilt nicht mehr als arbeitslos.
- Wird ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld arbeitslos, wird die Zahlung von Arbeitslosengeld zurückgestellt. Nur für die Krankenkasse ist dann das letzte Brutto- und Nettogehalt zunächst von Interesse. Für den kranken Arbeitslosen ist das vorteilhaft, denn Krankengeld ist in der Regel höher bemessen. Die Krankenkasse zahlt bis zum Ende der Erkrankung Krankengeld weiter. Erst danach ist die Bundesagentur für ihn zuständig.
- Inzwischen wird das vorher gezahlte Krankengeld nicht mehr in die Berechnung des Arbeitslosengeldes eingerechnet. Arbeitslose müssen also nicht befürchten, dass das Bruttoentgelt, das für die Bildung des Bemessungsentgelts herangezogen wird, durch das Krankengeld weiter nach unten geht.
- Kurzarbeit senkt den Anspruch ebenfalls nicht. In Zeiten der Kurzarbeit wird ein Bruttogehalt hochgerechnet, das bei normaler Beschäftigung erzielt worden wäre.
- Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nützlich. Auf der Gehaltsabrechnung ist er als Bruttoeinkommen aufgeführt, auch wenn er im Nettoeinkommen wieder zurückgerechnet wird.
Im Grunde genommen wird auch das Arbeitslosengeld ganz am Anfang der Berechnung vom Brutto-Einkommen berechnet. Durch die vielen Abzüge und Umrechnungen lässt es sich schließlich auf einen prozentualen Anteil vom Netto-Gehalt reduzieren.
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