Mit Altersteilzeit lässt sich die Arbeitsbelastung vor dem Eintritt in das Rentenalter verringern. Altersteilzeit können Sie dabei in unterschiedlichen Modellen beantragen, wobei das Blockmodell weit verbreitet ist.
Voraussetzungen der Altersteilzeit
- Um Altersteilzeit beantragen zu können, müssen Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre, bevor die Altersteilzeit beginnen soll, an mindestens 1080 Tagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Allerdings haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, wenn diese Möglichkeit nicht zum Beispiel in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Aus dem Altersteilzeitgesetz ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit.
- Die Altersteilzeit vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, sie muss dabei so geregelt werden, dass die Altersteilzeit bis zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, in dem Sie als Arbeitnehmer Ihre Altersrente beanspruchen können.
- Wenn Sie die Altersteilzeit im Blockmodell durchführen wollen, dann arbeiten Sie in der ersten Hälfte noch Vollzeit, beziehen aber in der Regel nur Ihr halbes Gehalt, das jedoch durch einen steuerfreien Aufstockungsbetrag ergänzt wird, der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Beim Blockmodell zu beachten
- Da Sie beim Blockmodell Ihre Arbeitsleistung voll erbringen, jedoch nur ein reduziertes Gehalt bekommen, bauen Sie ein sogenanntes Wertguthaben auf. Dieses wird Ihnen dann quasi in der Freistellungsphase des Blockmodells ausgezahlt.
- Problematisch kann es dann werden, wenn Ihr Arbeitgeber in die Insolvenz geht, bevor oder während Sie in der Freistellungsphase sind.
- Gem. § 8a des Altersteilzeitgesetzes ist der Arbeitgeber jedoch in bestimmten Fällen verpflichtet, das Wertguthaben mit geeigneten Maßnahmen gegen den Fall der Insolvenz abzusichern. Dies muss er Ihnen auch regelmäßig nachweisen.
- Beim Blockmodell sollten Sie daher darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Wertguthaben entsprechend absichert. Unterlässt er dies und kommt es zur Insolvenz, dann müssen Sie unter Umständen mit hohen finanziellen Einbußen rechnen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wird Ihnen dann auch nichts nützen, denn er wird sich gegen den insolventen Arbeitgeber kaum durchsetzen lassen.
Alle Angaben: Stand Juni 2011
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